BGBl. II Nr. 168/2012
BGBl. II Nr. 168/2012
Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs (BGBl. II Nr. 168/2012)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs)
StF: BGBl. II Nr. 168/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 101,85 und km 107,62 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 1 West Autobahn festgelegt.
§ 2.
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.