Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 272/2017

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 272/2017

Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II (BGBl. II Nr. 272/2017)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Matzleinsdorf-Pöchlarn der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II)
StF: BGBl. II Nr. 272/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt: 1. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 85,59 und km 92,01 2. für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 92,07 und km 85,70.

§ 2.

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

§ 3.

Die Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn I, BGBl. II Nr. 109/2017 , wird aufgehoben.
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