BGBl. II Nr. 168/2007
BGBl. II Nr. 168/2007
Section Control-Messstreckenverordnung Kaisermühlentunnel (BGBl. II Nr. 168/2007)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 22 Donauufer Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Kaisermühlentunnel)
StF: BGBl. II Nr. 168/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 32/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 100 Abs. 5b StVO 1960 wird verordnet:
§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Bereich zwischen km 1,53 und km 3,84 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 22 Donauufer Autobahn festgelegt.
§ 2.
Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.