Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 197/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 197/2025

Section Control-Messstreckenverordnung Herzogbergtunnel 2025 (BGBl. II Nr. 197/2025)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Tunnelkette Pack – Herzogbergtunnel (Section Control-Messstreckenverordnung Herzogbergtunnel 2025)
StF: BGBl. II Nr. 197/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt: 1. für die Fahrtrichtung Arnoldstein der Abschnitt von km 220,80 bis km 222,94 und 2. für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 222,97 bis km 220,92.

§ 2.

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
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