Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 27/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 27/2026

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026 (BGBl. II Nr. 27/2026)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2026 im Bereich Talübergang Larzenbach der A 10 Tauern Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026)
StF: BGBl. II Nr. 27/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 , wird verordnet:

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der A 10 Tauern Autobahn festgelegt: 1. auf der Richtungsfahrbahn Villach der Abschnitt zwischen km 52,89 und km 54,13 sowie 2. auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Abschnitt zwischen km 54,13 und km 52,95.

§ 2.

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
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