Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 199/2023

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 199/2023

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 2023 (BGBl. II Nr. 199/2023)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2023 im Abschnitt Gmünd-Spittal/Millstätter See der A 10 Tauern Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 10 2023)
StF: BGBl. II Nr. 199/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 , wird verordnet:

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden, im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitte der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt: 1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 136,20 und km 138,53, sowie 2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 138,38 und km 136,30.

§ 2.

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

§ 3.

Die Section Control-Messstreckenverordnung Oswaldibergunnel 2016, BGBl. II Nr. 281/2016 , wird aufgehoben.
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