BGBl. II Nr. 79/2013
BGBl. II Nr. 79/2013
Schuldenbremsenverordnung (BGBl. II Nr. 79/2013)
Beachte für folgende Bestimmung
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden. (vgl. § 9).
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos, Führung des Kontrollkontos sowie zur Festlegung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 (Schuldenbremsenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 79/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 23/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012 , wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.
§ 2. Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bezeichnet 1. „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen. 2. „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation. 3. „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke). 4. „Produktionslücke“: Differenz zwischen a) dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und b) dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist. 5. „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren. 6. „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen. Die in § 2 genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken. Beachte für folgende Bestimmung Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 3. Berechnung struktureller Haushaltssaldo
Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen: Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes = Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes +/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes - anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1). Beachte für folgende Bestimmung Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 4. Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen
Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten. Beachte für folgende Bestimmung Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 5. Konjunktureffekt
(1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012 , zu ermitteln.
(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen: Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.
(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen: 1. die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie 2. die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden. 3. die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.
(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.
(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.
§ 6. Rechtsträger
(1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind ( Anlage), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen: 1. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, 2. Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 3. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 4. Österreichische Ärztekammer, 5. Österreichische Apothekerkammer, 6. Österreichische Patentanwaltskammer, 7. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, 8. Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich, 9. Wirtschaftskammer Österreich, 10. Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds, 11. Österreichische Notariatskammer, 12. Österreichische Tierärztekammer, 13. Österreichische Zahnärztekammer, 14. Österreichischer Landarbeiterkammertag . Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 7. Kontrollkonto
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.
(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen: 1. Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen. 2. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß § 2 Abs. 6 BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß § 2 Z 4 vorliegt. 3. Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.
(3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (§ 2 Abs. 4 BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde.
(4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden. Beachte für folgende Bestimmung Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 8. Verfahren
(1) Die gemäß den §§ 14 und 42 Abs. 3 BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2) Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß § 5 ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.
§ 9. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.
(2) § 2 Z 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage, in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2016 , treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 1. ABBAG-Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes 2. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria 3. Agrarmarkt Austria 4. Agrarmarkt Austria Marketing GmbH 5. AIT Austrian Institute of Technology GmbH 6. Akademie der bildenden Künste 7. Akademie- Gebäude-Errichtungs- und Instandhaltungs-GmbH 8. Albertina 9. Allgemeiner Entschädigungsfonds 10. Anzengrubergasse Errichtungs- und Verwertungs GmbH 11. Arbeitsmarktservice Österreich 12. ARE Austrian Real Estate Development GmbH 13. ARE Austrian Real Estate GmbH 14. ARE Beteiligungen GmbH 15. ARE Holding GmbH 16. Argentinierstraße 11 GmbH 17. arsenal research 18. ART for ART Kreativ-Werkstätten GmbH 19. ART for ART Theaterservice GmbH 20. AUFLEB Ausbildung und Unterstützung von Arbeitslosen und Bildungsförderung Zeitarbeit 21. Ausgleichstaxfonds 22. Auslandsösterreicherfonds 23. Austria Film und Video GmbH 24. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung 25. Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH 26. Austrian Development Agency 27. AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH 28. aws Fondsmanagement GmbH 29. aws Mittelstandsfonds Beteiligungs GmbH & Co KG 30. aws Venture Fonds GmbH 31. Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H. 32. Beatrixgasse 11-17 GmbH 33. Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive Österreichs 34. BIG Asperner Flugfeld Süd Holding GmbH 35. BIG Beteiligungs GmbH 36. BIG Liegenschaften Strasshof Verwertung und Entwicklungs GmbH 37. Buchhaltungsagentur des Bundes 38. Bundesanstalt „Statistik Österreich“ 39. Bundesbeschaffung GmbH 40. Bundesfeuerwehrverband 41. Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft 42. Bundesgesundheitsagentur 43. Bundesimmobiliengesellschaft mbH 44. Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens 45. Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung 46. Bundesstelle für Sektenfragen 47. Bundestheater-Holding GmbH 48. Bundeswohnbaufonds 49. Burgtheater GmbH 50. CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH 51. Campus WU GmbH 52. CeMM – Forschungszentrum für Molekulare Medinzin GmbH 53. Christian Doppler Forschungsgesellschaft 54. DHK – Management Gesellschaft m.b.H. 55. Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne 56. Energie-Control GmbH 57. Equipment-BOKU Vienna Institute of Bio Technology – GmbH 58. ERP-Fonds 59. Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. 60. Fachhochschule Kärnten – gemeinnützige Privatstiftung 61. Fachhochschule Salzburg GmbH 62. Fachhochschule St.Pölten GmbH 63. Fachhochschule Technikum Wien 64. Fachhochschule Vorarlberg GmbH 65. Fachhochschule Wiener Neustadt 66. Fachhochschulstudiengänge Burgenland GesmbH 67. Familie & Beruf Management GmbH 68. FH Campus Wien – Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wiens 69. FH Campus Wien Forschungs- und Entwicklungs GmbH 70. FH Campus Wien Immobilien GmbH 71. FH Campus Wien Planungs-, Finanzierungs- und ErrichtungsgmbH 72. FH JOANNEUM Gesellschaft mbH 73. FH OÖ Forschungs und Entwicklungs GmbH 74. FH OÖ Immobilien GmbH 75. FH OÖ Management GesmbH 76. FH OÖ Studienbetriebs GmbH 77. FHS Kufstein Tirol Bildungs GmbH 78. FHW Fachhochschul-Studiengänge Betriebs- und Forschungseinrichtungen der Wiener Wirtschaft GmbH 79. FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes 80. Finanzmarktaufsichtsbehörde 81. Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 82. Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich 83. Fonds zur Mitfinanzierung der In Vitro-Fertilisation 84. Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 85. Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz 86. Gesundheit Österreich Beratungs GmbH 87. Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH 88. Gesundheit Österreich GmbH 89. GMI – Gregor-Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie GmbH 90. Grutschgasse 1-3 GmbH 91. Güterterminal Werndorf Projekt GmbH 92. HBI-Bundesholding AG 93. Heta Asset Resolution AG 94. Hilfsfonds 95. Hintere Zollamtsstraße 17 GmbH 96. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien 97. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz 98. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Innsbruck 99. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien 100. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Montanuniversität Leoben 101. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für angewandte Kunst Wien 102. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien 103. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz 104. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz 105. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck 106. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt 107. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Linz 108. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz 109. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien 110. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Mozarteum Salzburg 111. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Salzburg 112. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien 113. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz 114. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien 115. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien 116. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien 117. ICT Technologiepark Errichtungs- und Verwertungs GmbH 118. IMBA – Institut für Molekulare Biotechnologie GmbH 119. IMC Fachhochschule Krems GmbH 120. Inffeldgasse 25 Forschungs- und Wissenschaftsgebäude Bauträger GmbH 121. Institut für höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung (IHS) 122. Institute of Sience and Technology Austria 123. Institutsgebäude Sensengasse 1-3 GmbH 124. JKU-Betriebs- und Vermietungs-GmbH 125. Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts 126. KA Finanz AG 127. Kaarstraße 21 GmbH 128. Key Kontakt Austria Public Relations GmbH 129. Klima- und Energiefonds 130. Künstler-Sozialversicherungsfonds 131. KulturKontakt Austria 132. Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband), 133. Leopold Museum Privatstiftung 134. Linke Wienzeile 216 GmbH 135. LKR Leichtmetallkompetenzzentrum Ranshofen GmbH 136. Ludwig Boltzmann Gesellschaft GmbH 137. Ludwig Boltzmann Gesellschaft Verein 138. MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst 139. Marchfeldschlösser Revitalisierungs-und BetriebsGesmbH 140. Marshall-Plan-Stiftung 141. Max F. Perutz Laboratories GmbH 142. MCI Management Center Innsbruck – Internationale Hochschule GmbH 143. Medizinische Universität Innsbruck 144. Medizinische Universität Graz 145. Medizinische Universität Wien 146. Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung 147. Montanuniversität Leoben 148. Montanuniversität Leoben Forschungs- und Infrastruktur GmbH 149. Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig (MUMOK) 150. Museumsquartier-Errichtungs-und BetriebsGesellschaft mit beschränkter Haftung 151. Muthgasse 18 Liegenschaftsverwertung GmbH 152. Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH 153. Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus 154. Nationalstiftung für Forschung, Technologie & Entwicklung 155. Naturhistorisches Museum 156. NOE Central St. Pölten Verwertungs GmbH 157. Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH 158. Nußdorferstraße 90-92 Liegenschaftsverwertung GmbH 159. OeAD (Österreichische Austauschdienst)-GmbH 160. ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft 161. ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft 162. Österreich Institut G.m.b.H 163. Österreich Wein Marketing GmbH 164. Österreich Werbung 165. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) 166. Österreichische Akademie der Wissenschaften 167. Österreichische Bibliothekenverbund- und Service Gesellschaft m.b.H 168. Österreichische Bundesfinanzierungsagentur 169. Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH 170. Österreichische Fachhochschulkonferenz 171. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH 172. Österreichische Galerie Belvedere 173. Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft 174. Österreichische Nationalbibliothek 175. Österreichischer Gemeindebund 176. Österreichischer Gemeindebund – Service GmbH 177. Österreichischer Integrationsfonds 178. Österreichischer Städtebund 179. Österreichisches Filminstitut 180. Österreichisches Institut für Bautechnik (ÖIB) 181. Österreichisches Institut für Sportmedizin 182. Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) 183. PEG MedAustron Gesellschaft mbH 184. Rail Test & Research Gesellschaft mit beschränkter Haftung 185. Rat für Forschung und Technologieentwicklung (FTE-Rat) 186. Rosenberggürtel Graz GmbH 187. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) 188. Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung 189. Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH 190. Schottenfeldgasse 34 GmbH 191. Seibersdorf Labor GmbH 192. Seidengasse 20 GmbH 193. SIVBEG – Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. 194. Technische Universität Graz 195. Technische Universität Wien 196. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek 197. TU Wien Großgeräte-Investitions und Betriebs GmbH 198. Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds 199. Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung 200. Universität für angewandte Kunst Wien 201. Universität für Bodenkultur Wien 202. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz 203. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz 204. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien 205. Universität Graz 206. Universität Innsbruck 207. Universität Klagenfurt 208. Universität Linz 209. Universität Mozarteum Salzburg 210. Universität Salzburg 211. Universität Wien 212. Universitätsklinik für Zahn, Mund- und Kieferheilkunde GmbH 213. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung 214. Unterstützungsinstitut der Bundespolizei 215. Verein NEUSTART 216. Vereinigte Altösterreichische Militärstiftungen 217. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP) 218. Veterinärmedizinische Universität Wien 219. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H 220. Volksoper Wien GmbH 221. Wiener Staatsoper GmbH 222. Wiener Stadterweiterungsfonds 223. Wildgarten Entwicklungsgesellschaft m.b.H. 224. Wimmergasse 17 und 21 GmbH 225. Wirtschaftsuniversität Wien 226. Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei 227. Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes 228. Zukunftsfonds der Republik Österreich