Monitoring Gesetzessammlung

Schrott-UStV

AT - Österreichisches Bundesrecht

Schrott-UStV

Schrott-Umsatzsteuerverordnung - Schrott-UStV

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung - Schrott-UStV)
StF: BGBl. II Nr. 129/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 320/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007 , wird verordnet:

§ 1.

Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Beachte für folgende Bestimmung Z 2 und 3 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 2.

Es handelt sich um folgende Umsätze: 1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände. 2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände. 3. Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form. Beachte für folgende Bestimmung Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

§ 3.

Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.

§ 4.

(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
(2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden. Beachte für folgende Bestimmung Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4). Anlage (zu § 2 Z 1) Nr. Bezeichnung der Gegenstände Position der Kombinierten Nomenklatur 1. Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung 2618 00 00 2. Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung 2619 00 3. Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten 2620 4. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen 3915 5. Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert 4004 00 00 6. Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 4707 7. Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren 6310 8. Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas 7001 00 10 9. Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art 7112 10. Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl 7204 11. Abfälle und Schrott aus Kupfer 7404 00 12. Abfälle und Schrott aus Nickel 7503 00 13. Abfälle und Schrott aus Aluminium 7602 00 14. Abfälle und Schrott aus Blei 7802 00 00 15. Abfälle und Schrott aus Zink 7902 00 00 16. Abfälle und Schrott aus Zinn 8002 00 00 17. Abfälle und Schrott aus Wolfram 8101 97 00 18. Abfälle und Schrott aus Molybdän 8102 97 00 19. Abfälle und Schrott aus Tantal 8103 30 00 20. Abfälle und Schrott aus Magnesium 8104 20 00 21. Abfälle und Schrott aus Cobalt 8105 30 00 22. Abfälle und Schrott aus Bismut ex 8106 00 10 23. Abfälle und Schrott aus Cadmium 8107 30 00 24. Abfälle und Schrott aus Titan 8108 30 00 25. Abfälle und Schrott aus Zirconium 8109 30 00 26. Abfälle und Schrott aus Antimon 8110 20 00 27. Abfälle und Schrott aus Mangan 8111 00 19 28. Abfälle und Schrott aus Beryllium 8112 13 00 29. Abfälle und Schrott aus Chrom 8112 22 00 30. Abfälle und Schrott aus Thallium 8112 52 00 31. Abfälle und Schrott aus Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium und Germanium 8112 92 21 32. Abfälle und Schrott aus Cermets 8113 00 40 33. Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren 8548 10
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