Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 163/1959

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 163/1959

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern (BGBl. Nr. 163/1959)

Beachte für folgende Bestimmung

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Republik Montenegro, BGBl. III Nr. 124/2007

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern
StF: BGBl. Nr. 163/1959

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten.

(Übersetzung.)

Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich von wo immer kommend in ihre Heimat oder in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen begeben wollen und hiebei durch Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke erteilt werden. Diese Sichtvermerke sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen Frist zu erteilen. Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern der beiden Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote des Staatssekretariates für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durch die Österreichische Botschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden Teil jederzeit gekündigt werden, wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Kündigung in Kraft bleibt.
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