SchLV
SchLV
Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV)
StF: BGBl. Nr. 414/1993
Änderung
BGBl. II Nr. 525/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992 , wird verordnet:
§ 7. Schalldruck-Grenzwerte 1 ) 2 )
Zulässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung: Außenschalldruckpegel:
(1) Standversuch,
(2) Fahrversuch Innenschalldruckpegel:
(3) Standversuch,
(4) Fahrversuch Fahrzeuggattungen Grundsätzliche Versuche
(1)
(2) 3 )
(3)
(4) 4 ) elektr. Lokomotiven 74 84 66 76 elektr. Triebwagen 74 82 64 74 Lokomotiven mit VKM 5 ) 80 86 66 76 Triebwagen mit VKM 5 ) 76 84 64 74 Nebenfahrzeuge 78 86 68 78 Reisezugwagen Kat. 1 71 80 54 63 Kat. 2 71 80 57 66 Kat. 3 74 83 60 74 Kat. 4 74 83 60 72 Güterwagen Kat. 1 – 81 6 ) – – Kat. 2 – 83 6 ) – – Kat. 3 – 85 6 ) – – __________________ 1 ) Tabellenwerte in Dezibel (A-bewertet) 2) Für Fahrzeuge gemäß § 5 Abs. 4 gelten um 3 dB (A) höhere Tabellenwerte. 3) Für Geschwindigkeiten V über 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, der sich aus folgender Formel ergibt: Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A), siehe Anlage 2; Z ist auf ganze Zahlen zu runden. 4) Für Geschwindigkeiten V über 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z aus 3 ) zu erhöhen, siehe Anlage 2 . 5 ) VKM ...... Verbrennungskraftmotor 6 ) Bis 31. Dezember 1996 gelten um 10 dB (A) höhere Grenzwerte; bis 31. Dezember 2001 gelten um 5 dB (A) höhere Grenzwerte.