Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 40/2005

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 40/2005

Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. III Nr. 40/2005)

Langtitel

Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
StF: BGBl. III Nr. 40/2005 (NR: GP XXII RV 198 AB 301 S. 38. BR: AB 6912 S. 703. )

Vertragsparteien

*Belgien III 40/2005 *Dänemark III 40/2005 *Deutschland III 40/2005 *Finnland III 40/2005 *Frankreich III 40/2005 *Griechenland III 40/2005 *Irland III 40/2005 *Italien III 40/2005 *Luxemburg III 40/2005 *Niederlande III 40/2005 *Portugal III 40/2005 *Schweden III 40/2005 *Spanien III 40/2005 *Vereinigtes Königreich III 40/2005

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER ZUSAMMENSETZUNG DER STAATS-UND REGIERUNGSCHEFS —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank 1 , insbesondere auf
Artikel 10.6,
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB) 2 ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3 ,
nach Stellungnahme der Kommission 4 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
BESCHLIESST:
___________________
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
2 ) Satzung festgelegt im Protokoll im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Geändert durch den Vertrag von Nizza.
3 ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 6.
4 Stellungnahme vom 13. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
5 Stellungnahme vom 21. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses am 9. März 2004 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik haben folgende weitere Staaten den Beschluss ratifiziert:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert: Artikel 10.2 erhält folgende Fassung: „(10.2) Jedes Mitglied des EZB-Rates hat eine Stimme. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigt, hat jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme und beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15. Die Verteilung und Rotation dieser Stimmrechte erfolgt wie im Folgenden dargelegt: – Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken aufgrund der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus der Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die Gewichtung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute beträgt 5/6 bzw. 1/6. Die erste Gruppe besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken und die zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes werden der ersten Gruppe vier Stimmrechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt. – Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich aufgrund der oben genannten Kriterien ergebenden Position in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe, der vier Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten der nationalen Zentralbanken, wobei jeder Bruchteil auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die dritte Gruppe, der drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken. – Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt. – Artikel 29.2 gilt für die Berechnung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute wird gemäß dem zum Zeitpunkt der Berechnung in der Europäischen Gemeinschaft geltenden statistischen Berichtsrahmen berechnet. – Bei jeder Anpassung des aggregierten Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen gemäß Artikel 29.3 oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken wird die Größe und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach den oben genannten Grundsätzen angepasst. – Der EZB-Rat trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder alle zur Durchführung der oben genannten Grundsätze erforderlichen Maßnahmen und kann beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, dass ein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des EZBRates verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann. Die Stimmrechte aller stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2 bleiben von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze unberührt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.“

Artikel 2

(1) Dieser Beschluss bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.
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