Monitoring Gesetzessammlung

ResV

AT - Österreichisches Bundesrecht

ResV

Reservenmeldungsverordnung – ResV

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Reserven von Sonderkreditinstituten (Reservenmeldungsverordnung – ResV)
StF: BGBl. Nr. 970/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 395/1998
BGBl. II Nr. 385/2001
BGBl. II Nr. 469/2006
BGBl. II Nr. 297/2010
BGBl. II Nr. 235/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 , in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute: 1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG; 2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG; 3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.
(2) Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

§ 2.

(1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden: 1. bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern; 2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert; 3. versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010 )
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

§ 3.

Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993 , in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

§ 3a. Verweise und Anknüpfungen

Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes: 1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden; 2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden; 3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden; 4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993 , außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001 ) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) § 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(7) Der Langtitel, § 1, § 2 Abs. 4 und § 3a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6). Anlage zur Reservenmeldungsverordnung Beträge in Tausend Euro Berichtsjahr (Bilanzstichtag) I. Stille Reserven/Lasten im Bilanzposten stille Reserven stille Lasten 1. Schuldtitel öffentlicher Stellen 1a. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert 2. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert 3. Wertpapiere und Investmentzertifikate, nicht börsenotiert 4. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, börsenotiert 5. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, nicht börsenotiert 6. Grundstücke und Gebäude 7. Versteuerte Reserven und Lasten in Forderungen 8. SUMME (Posten 1 bis 7) 9. Unterdeckung Abfertigung- und Pensionsrückstellung 10. SUMME (Posten 8 abzüglich 9) II. Struktur der stillen Reserven und stillen Lasten 1. Versteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet 2. Unversteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet 3. Unversteuerte stille Reserven und Lasten, nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet 4. SUMME (Posten 1 bis 3) Kommentarseite zur Reserven- und Lastenmeldung (gemäß Punkt III. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung 1 (Textfeld) 1) III. Erläuterung zur Meldung stiller Reserven und Lasten 1. Besondere Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 2. Angaben gemäß § 2 Abs. 3
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht