Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 247/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 247/2025

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026 (BGBl. II Nr. 247/2025)

Beachte für folgende Bestimmung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026
StF: BGBl. II Nr. 247/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024 , wird verordnet:
Auf Grund der §§ 11a und 17p des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2024 , wird verordnet:
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024 , wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2026 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 364/2024 angeführten Beträge wie folgt festgestellt: 1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 763,20 € mit 783,80 €; 2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 31,30 € mit 32,10 €; 3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH 65. Lebensjahres 34,00 € 57,00 € 69,30 € 91,70 € 114,40 € 70. Lebensjahres 69,50 € 114,20 € 129,60 € 152,90 € 182,80 € 75. Lebensjahres 126,50 € 171,50 € 191,20 € 213,40 € 236,80 € 80. Lebensjahres 182,80 € 229,40 € 251,80 € 274,80 € 297,90 € mit nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH 65. Lebensjahres 34,90 € 58,50 € 71,20 € 94,20 € 117,50 € 70. Lebensjahres 71,40 € 117,30 € 133,10 € 157,00 € 187,70 € 75. Lebensjahres 129,90 € 176,10 € 196,40 € 219,20 € 243,20 € 80. Lebensjahres 187,70 € 235,60 € 258,60 € 282,20 € 305,90 € 4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 60,40 € mit 62,00 €; 5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 47,70 € mit je 49,00 €, …………………………statt 95,50 € mit 98,10 €, …………………………statt je 143,20 € mit je 147,10 €; 6. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 1 003,10 € mit 1 030,20 €, …………………………statt 1 503,70 € mit 1 544,30 €, …………………………statt 2 005,60 € mit 2 059,80 €, …………………………statt 2 507,60 € mit 2 575,30 €, …………………………statt 3 008,30 € mit 3 089,50 €; 7. im § 20 …………………………statt 223,90 € mit 229,90 €; 8. im § 20a …………………………statt 33,80 € mit 34,70 €, …………………………statt 53,80 € mit 55,30 €, …………………………statt 89,90 € mit 92,30 €; 9. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 138,00 € mit 141,70 €, …………………………statt 274,70 € mit 282,10 €; 10. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 219,80 € mit 225,70 €, …………………………statt 403,20 € mit 414,10 €, …………………………statt 263,70 € mit 270,80 €, …………………………statt 483,50 € mit 496,60 €; 11. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 1 004,60 € mit 1 031,70 €, …………………………statt 1 198,60 € mit 1 231,00 €, …………………………statt 1 031,40 € mit 1 059,20 €, …………………………statt 1 250,90 € mit 1 284,70 €; 12. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 362,20 € mit 372,00 €, …………………………statt 506,50 € mit 520,20 €; 13. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 47,70 € mit je 49,00 €, …………………………statt 95,50 € mit 98,10 €, …………………………statt je 143,20 € mit je 147,10 €; 14. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 66,70 € mit 68,50 €, …………………………statt 12,60 € mit 12,90 €. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt: bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH mit ….............. 78,40 € 30 vH mit …..............156,80 € 40 vH mit …..............235,10 € 50 vH mit …..............313,50 € 60 vH mit …............. 391,90 € 70 vH mit …............. 470,30 € 80 vH mit …............. 627,00 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt: bei einer Summe von mindestens 130 mit ….............. 235,10 € 160 mit ….............. 313,50 € 190 mit ….............. 391,90 € 220 mit ….............. 470,30 € 250 mit ….............. 548,70 € 280 mit …...............627,00 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 313,50 € festgestellt. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

§ 1. Anpassung in der Opferfürsorge

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 364/2024 angeführten Beträge wie folgt festgestellt: 1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 1 192 677,50 € mit 1 224 879,80 €; 2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 71,00 € mit 72,90 €; 3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 626,50 € mit 1 670,40 €, ……………………….statt 1 499,10 € mit 1 539,60 €, ……………………….statt 2 250,50 € mit 2 311,30 €; 4. im § 11 Abs. 10 ……………………….statt 398,40 € mit 409,20 €; 5. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 779,90 € mit 1 828,00 €, ……………………….statt 713,00 € mit 732,30 €. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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