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BGBl. III Nr. 97/2021

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 97/2021

Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar (BGBl. III Nr. 97/2021)

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar
StF: BGBl. III Nr. 97/2021 (NR: GP XXVII RV 631 AB 785 S. 99. BR: AB 10613 S. 925 .)

Ratifikationstext

Der Empfang der österreichischen Antwortnote wurde von der Generalsekretärin des Europarates am 3. Juni 2021 bestätigt; die Vereinbarung tritt mit 1. August 2021 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

(Übersetzung)

Außen & Commonwealth Ministerium Staatssekretär 29. Juli 2019 Hr. Thorbjørn Jagland Generalsekretär Europarat Straßburg Sehr geehrter Herr Generalsekretär, ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1 („Übereinkommen“), welches das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 29. August 1991 ratifiziert hat, zu beziehen. Ich habe des Weiteren die Ehre, Sie zu informieren, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wünscht, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, auszudehnen. Diese Ausdehnung würde sich nicht auf die Zusatzprotokolle von 1978 und 2001 beziehen. Das Vereinigte Königreich ersucht den Generalsekretär, diese Note allen anderen Vertragsparteien mit dem Verständnis weiterzuleiten, dass, im Einklang mit Artikel 25 Absatz 5 des Übereinkommens, eine Vereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder anderen Vertragspartei, von welcher das Generalsekretariat nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Weiterleitung eine Note mit einem Einspruch erhalten hat, als geschlossen gilt. (Unterzeichnet) Rt Hon Dominic Raab MP

(Übersetzung)

Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat in Straßburg Straßburg, 3. Juni 2021 Fr. Marija Pejčinović Burić Generalsekretärin Europarat Straßburg Sehr geehrte Frau Generalsekretärin, die Republik Österreich teilt unter Bezugnahme auf die Note der Generaldirektion für Rechtsberatung und Völkerrecht des Europarats vom 1. August 2019, GZ JJ8909C Tr./030-128, ihre Zustimmung zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar mit. Die Note des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 29. Juli 2019 und diese Note stellen eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen dar, die am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag des Eintreffens dieser Note bei der Generaldirektion für Rechtsberatung und Völkerrecht in Kraft tritt. Mit dieser Note wird der mit Verbalnote der Ständigen Vertretung Österreichs beim Europarat in Straßburg, GZ xATT/0531/2019 vom 25. Oktober 2019, erhobene Einspruch zurückgezogen. Mit freundlichen Grüßen, (Unterzeichnet) Botschafter Gerhard Jandl

Ständiger Vertreter

__________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 .
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