Monitoring Gesetzessammlung

RZV

AT - Österreichisches Bundesrecht

RZV

Ratenzahlungs-Verordnung – RZV

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)
StF: BGBl. II Nr. 189/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2025 wird verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.

§ 3. Form und Information

(1) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
(2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen.
(3) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 erster Satz ElWG hinzuweisen.
(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.

§ 4. Zahlungsarten

Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist zumindest die Möglichkeit der Zahlung mit Überweisung oder in bar anzubieten.

§ 5. Anzahl und Höhe der Raten

(1) Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten: 1. Bei einer Nachzahlung, die aus einer Monatsrechnung resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten anzubieten. 2. Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten. 3. Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von vier aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in sonstigen begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

§ 6. Vorzeitige Rückzahlung

Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.

§ 7. Kosten

Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 28 ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden.

§ 8. Beendigung

(1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
(2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.

§ 9. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2022 , außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht