PT-ZV 1996
PT-ZV 1996
PT-Zuordnungsverordnung 1996 – PT-ZV 1996
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1996 – PT-ZV 1996)
StF: BGBl. Nr. 567/1996
Änderung
BGBl. II Nr. 347/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und des § 105c Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Abs. 6a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 7. Einteilung der Fernsprechwählämter
Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen – Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und – Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen. Es entsprechen: 1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen Fernsprechwählämter mit Hebdreh- wählern Motorwählern Koordinatenschaltern ohne mit ohne mit Routineprüfeinrichtungen Punkte a) Grundbewertung ein Einzelanschluß 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65 ein Serienanschluß 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20 eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65 eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65 eine Wählschaltstellenhauptleitung 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20 eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65 eine Konzentratorhauptleitung 2,6-(1,3 + 1,3) b) zusätzliche Bewertung ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55 ein I./II. Gruppenwähler 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55 ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55 ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40 eine Zählübertragung 0,4 eine Gleichstromübertragung 0,5 eine Wechselstromübertragung 1,0 eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik) 0,5 eine Systemübertragung 0,5 2. Fernverkehrseinrichtungen Fernsprechwählämter mit Motor- wählern Koordinatenschaltern ohne mit Routineprüfeinrichtung Punkte ein Registerverzoner 7,0 ein Verbundgruppenwähler 2,2 ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr 2,2 1,5 1,55 ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr 2,5 ein Ferngruppenwähler 2,5 ein Fernvermittlungsgruppenwähler 2,2 ein Motormischwähler 2,2 ein Hilfsgruppenwähler 2,0 ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK 15,0 ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr 2,5 eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem I./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist 0,5
§ 8. Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter
Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen – Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten, – Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und – Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen. Es entsprechen: ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000 2,3 Punkte; ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd 1,3 Punkte; eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD) 1,7 Punkte; ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV 3,8 Punkte; eine digitale Abzweigeinrichtung (DA) 7,5 Punkte; ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64 4,3 Punkte; ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64 4,3 Punkte; ein Bildschirmtext – Amtsmodem 1,9 Punkte; ein Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) 1,3 Punkte; eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ 1,4 Punkte; eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ 1,54 Punkte; eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ 2,5 Punkte; eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ 2,75 Punkte.
§ 9. Einteilung der Verstärkerämter
Die in den Verwendungen – Leiter eines Verstärkeramtes I, – Leiter eines Verstärkeramtes II und – Leiter eines Verstärkeramtes III angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet: 1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. 2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen. 3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.