Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 96/1998

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 96/1998

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards (BGBl. II Nr. 96/1998)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards
StF: BGBl. II Nr. 96/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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