Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 68/2014

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 68/2014

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. III Nr. 68/2014)

Langtitel

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
StF: BGBl. III Nr. 68/2014

Vertragsparteien

*Belgien III 68/2014 *Dänemark III 68/2014 *Deutschland III 68/2014 *Estland III 68/2014 *Finnland III 68/2014 *Frankreich III 68/2014 *Griechenland III 68/2014 *Irland III 68/2014 *Italien III 68/2014 *Lettland III 68/2014 *Litauen III 68/2014 *Luxemburg III 68/2014 *Malta III 68/2014 *Niederlande III 68/2014 *Polen III 68/2014 *Portugal III 68/2014 *San Marino III 68/2014 *Schweden III 68/2014 *Slowakei III 68/2014 *Slowenien III 68/2014 *Spanien III 68/2014 *Tschechische R III 68/2014 *Ungarn III 68/2014 *Vereinigtes Königreich III 68/2014 *Zypern III 68/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, werden die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Protokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
(im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt), vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, gleichfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
einerseits und
DIE REPUBLIK SAN MARINO
andererseits —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 (im Folgenden „Abkommen“ genannt), das am 1. April 2002 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Mai 2004,
IN DER ERWÄGUNG, dass die neuen Mitgliedstaaten dem Abkommen beitreten müssen,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass der Beitrittsvertrag den Rat der Europäischen Union dazu ermächtigt, im Namen der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schließen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 4 mit 1. August 2005 in Kraft getreten.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 251 vom 27.09.2005 S. 3, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 der Akte zum Beitrittsvertrag 2003 ( BGBl. III Nr. 20/2004 ) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

Artikel 1

Die neuen Mitgliedstaaten treten dem Abkommen bei. Sie nehmen ebenso wie die derzeitigen Mitgliedstaaten das Abkommen sowie die ihm beigefügten Erklärungen an beziehungsweise zur Kenntnis.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Republik San Marino nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 5

Das Abkommen sowie die ihm beigefügten Erklärungen sind in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Diese Texte sind dem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen abgefasst sind.

Artikel 6

Das Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am vierten Mai zweitausendfünf.
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