BGBl. Nr. 242/1965
BGBl. Nr. 242/1965
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Juli 1965 über den gemäß Artikel 17 und 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 127/1957) begünstigten Personenkreis (BGBl. Nr. 242/1965)
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Juli 1965 über den gemäß Artikel 17 und 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates ( BGBl. Nr. 127/1957 ) begünstigten Personenkreis
StF: BGBl. Nr. 242/1965
Artikel 1
Die Bestimmungen der lit. a) und b) des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten finden Anwendung auf alle ständigen Beamten des Europarates sowie auf alle auf Zeit ernannten Beamten des Europarates.
Artikel 2
Die Bestimmungen der lit. c), d), e) und f) des Artikels 18 finden Anwendung auf alle ständigen Beamten des Europarates, mit Ausnahme derjenigen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und die vor der Übernahme ihrer Funktionen in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Artikel 3
Die Bestimmungen der lit. c), d) und e) des Artikels 18 finden Anwendung auf alle auf Zeit ernannten Beamten des Europarates, mit Ausnahme derjenigen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und die vor der Übernahme ihrer Funktionen in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Straßburg, am 18. Jänner 1954