BGBl. Nr. 661/1996
BGBl. Nr. 661/1996
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements (BGBl. Nr. 661/1996)
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 3
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements
StF: BGBl. Nr. 661/1996
Änderung
BGBl. II Nr. 193/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 , wird verordnet:
§ 1.
Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 3
§ 2.
Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.