BGBl. Nr. 257/1961
BGBl. Nr. 257/1961
PROTOKOLL (BGBl. Nr. 257/1961)
Beachte für folgende Bestimmung
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Langtitel
PROTOKOLL
StF: BGBl. Nr. 257/1961 (NR: GP IX RV 426 AB 443 S. 69. BR: S. 177. )
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 19. Oktober 1961 ausgetauscht.
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961 , welches also lautet:...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1961.