PSVO
PSVO
Personalstellenverordnung – PSVO
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten des Bundes (Personalstellenverordnung – PSVO)
StF: BGBl. II Nr. 153/1999
Änderung
BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690. )
BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863. )
[CELEX-Nr.: 32014L0054 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 wird verordnet:
§ 2.
Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.
§ 3.
(1) Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.