BGBl. Nr. 167/1957
BGBl. Nr. 167/1957
Bundesgesetz vom 10. Juli 1957 über die Verwendung der Identitätsausweise und der Personalausweise für Ausländer und Staatenlose. (BGBl. Nr. 167/1957)
Langtitel
Bundesgesetz vom 10. Juli 1957 über die Verwendung der Identitätsausweise und der Personalausweise für Ausländer und Staatenlose.
StF: BGBl. Nr. 167/1957 (NR: GP VIII RV 248 AB 263 S. 34. BR: S. 127. )
§ 1.
Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945 , in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946 , ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.