PVO-ESM
PVO-ESM
Parameterverordnung - PVO-ESM
Beachte für folgende Bestimmung
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2).
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Parameterverordnung - PVO-ESM)
StF: BGBl. II Nr. 332/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012 wird verordnet:
§ 1.
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (§ 1 Z 7 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012 ) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Auszahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Auszahlungen in der jeweiligen Periode nicht fällig werden.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.