BGBl. Nr. 128/1962
BGBl. Nr. 128/1962
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. April 1962, womit eine Österreichische Arzneitaxe herausgegeben wird (Österreichische Arzneitaxe 1962). (BGBl. Nr. 128/1962)
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. April 1962, womit eine Österreichische Arzneitaxe herausgegeben wird (Österreichische Arzneitaxe 1962).
StF: BGBl. Nr. 128/1962
Änderung
BGBl. Nr. 282/1962
BGBl. Nr. 328/1962
BGBl. Nr. 62/1963
BGBl. Nr. 141/1963
BGBl. Nr. 238/1963 idF BGBl. Nr. 267/1963 (DFB)
BGBl. Nr. 264/1963
BGBl. Nr. 335/1963
BGBl. Nr. 49/1964
BGBl. Nr. 142/1964
BGBl. Nr. 236/1964
BGBl. Nr. 299/1964
BGBl. Nr. 53/1965
BGBl. Nr. 138/1965
BGBl. Nr. 157/1965
BGBl. Nr. 282/1965
BGBl. Nr. 357/1965
BGBl. Nr. 39/1966
BGBl. Nr. 119/1966
BGBl. Nr. 186/1966
BGBl. Nr. 212/1966
BGBl. Nr. 36/1967
BGBl. Nr. 129/1967
BGBl. Nr. 164/1967
BGBl. Nr. 203/1967
BGBl. Nr. 314/1967
BGBl. Nr. 41/1968
BGBl. Nr. 105/1968
BGBl. Nr. 254/1968 idF BGBl. Nr. 124/1969 (DFB)
BGBl. Nr. 455/1968
BGBl. Nr. 281/1969
BGBl. Nr. 474/1969
BGBl. Nr. 196/1970
BGBl. Nr. 421/1970
BGBl. Nr. 220/1971
BGBl. Nr. 375/1971
BGBl. Nr. 449/1971
BGBl. Nr. 211/1972
BGBl. Nr. 7/1973
BGBl. Nr. 308/1973
BGBl. Nr. 362/1973
BGBl. Nr. 61/1974
BGBl. Nr. 361/1974
BGBl. Nr. 593/1974
BGBl. Nr. 29/1975
BGBl. Nr. 352/1975
BGBl. Nr. 655/1975
BGBl. Nr. 344/1976
BGBl. Nr. 660/1976
BGBl. Nr. 338/1977
BGBl. Nr. 556/1977
BGBl. Nr. 598/1977
BGBl. Nr. 291/1978
BGBl. Nr. 605/1978
BGBl. Nr. 268/1979
BGBl. Nr. 517/1979
BGBl. Nr. 260/1980
BGBl. Nr. 611/1980
BGBl. Nr. 292/1981
BGBl. Nr. 599/1981
BGBl. Nr. 304/1982
BGBl. Nr. 610/1982
BGBl. Nr. 313/1983
BGBl. Nr. 634/1983
BGBl. Nr. 271/1984
BGBl. Nr. 520/1984
BGBl. Nr. 254/1985
BGBl. Nr. 398/1985
BGBl. Nr. 520/1985
BGBl. Nr. 312/1986
BGBl. Nr. 664/1986
BGBl. Nr. 244/1987
BGBl. Nr. 588/1987
BGBl. Nr. 295/1988
BGBl. Nr. 704/1988
BGBl. Nr. 294/1989
BGBl. Nr. 595/1989
BGBl. Nr. 302/1990
BGBl. Nr. 781/1990
BGBl. Nr. 305/1991
BGBl. Nr. 666/1991
BGBl. Nr. 324/1992
BGBl. Nr. 34/1993
BGBl. Nr. 399/1993
BGBl. Nr. 856/1993
BGBl. Nr. 467/1994
BGBl. Nr. 1012/1994
BGBl. Nr. 192/1995
BGBl. Nr. 223/1995
BGBl. Nr. 899/1995
BGBl. Nr. 275/1996
BGBl. Nr. 774/1996
BGBl. II Nr. 25/1997
BGBl. II Nr. 155/1997
BGBl. II Nr. 398/1997
BGBl. II Nr. 209/1998
BGBl. II Nr. 456/1998
BGBl. II Nr. 201/1999
BGBl. II Nr. 4/2000
BGBl. II Nr. 210/2000
BGBl. II Nr. 25/2001
BGBl. II Nr. 240/2001
BGBl. II Nr. 480/2001
BGBl. II Nr. 288/2002
BGBl. II Nr. 493/2002
BGBl. II Nr. 235/2003
BGBl. II Nr. 298/2003
BGBl. II Nr. 629/2003
BGBl. II Nr. 255/2004
BGBl. II Nr. 477/2004
BGBl. II Nr. 185/2005
BGBl. II Nr. 433/2005
BGBl. II Nr. 244/2006
BGBl. II Nr. 490/2006
BGBl. II Nr. 146/2007
BGBl. II Nr. 345/2007
BGBl. II Nr. 196/2008
BGBl. II Nr. 440/2008
BGBl. II Nr. 182/2009
BGBl. II Nr. 467/2009
BGBl. II Nr. 160/2010
BGBl. II Nr. 434/2010
BGBl. II Nr. 178/2011
BGBl. II Nr. 464/2011
BGBl. II Nr. 209/2012
BGBl. II Nr. 21/2013
BGBl. II Nr. 183/2013
BGBl. II Nr. 426/2013
BGBl. II Nr. 142/2014
BGBl. II Nr. 334/2014
BGBl. II Nr. 148/2015
BGBl. II Nr. 411/2015
BGBl. II Nr. 465/2015
BGBl. II Nr. 141/2016
BGBl. II Nr. 8/2017
BGBl. II Nr. 158/2017
BGBl. II Nr. 338/2017
BGBl. II Nr. 167/2018
BGBl. II Nr. 8/2019
BGBl. II Nr. 171/2019
BGBl. II Nr. 385/2019
BGBl. II Nr. 280/2020
BGBl. II Nr. 596/2020
BGBl. II Nr. 275/2021
BGBl. II Nr. 576/2021
BGBl. II Nr. 232/2022
BGBl. II Nr. 331/2022
BGBl. II Nr. 456/2022
BGBl. II Nr. 95/2023
BGBl. II Nr. 179/2023
BGBl. II Nr. 432/2023
BGBl. II Nr. 163/2024
BGBl. II Nr. 395/2024
BGBl. II Nr. 125/2025
BGBl. II Nr. 323/2025
BGBl. II Nr. 155/2026
§ 1. Erstellung der Arzneitaxe
(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2003 )
§ 2.
(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.
§ 3. Aufschläge für begünstigte Bezieher
(1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.
(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis 1. bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (=27% Rohverdienst), 2. von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst), 3. von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst), 4. von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst), 5. von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst), 6. von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst), 7. von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst), 8. von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst), 9. von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst), 10. über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen. Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten 11. 10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro, 12. 20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro, 13. 30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro, 14. 60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro, 15. 100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro, 16. 120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro, 17. 150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro, 18. 200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro, 19. 350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.
§ 3a. Sondernachlässe für begünstigte Bezieher
(1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65 400,- Euro, haben den begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren.
(2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen.
(3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
(4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen wäre.
(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 und 7 sowie der §§ 4 und 5 zu gewähren.
(7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Abs. 1 werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert - bei einer geraden Anzahl von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben - ist Basis für die Ermittlung des Sondernachlasses.
§ 4.
(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekerinnen/Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes vorläufig festzustellen, ob den begünstigten Beziehern ein Sondernachlass zusteht. Dieser ist bei Rechnungslegungen von Umsätzen einzuräumen, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres getätigt werden.
(2) Die Namen der Apotheken nach Abs. 1 und nach § 3a Abs. 5 und 6 sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 31. Jänner des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig die Apothekerinnen/Apotheker zu informieren. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die endgültige Feststellung über den jeweils zu gewährenden Sondernachlass hat von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Diese Feststellung sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern sowie den Apothekerinnen/Apothekern mitzuteilen. Allfällige Differenzbeträge sind mit den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zu verrechnen.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Sondernachlasses an die/den Apothekerin/Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apothekerinnen/Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat im Rahmen der monatlichen Rechnungslegung mit den begünstigten Beziehern den nach den vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigenden Sondernachlass festzustellen.
§ 5.
(1) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben einvernehmlich festzustellen, welche hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Sondernachlass zu gewähren haben.
(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte, die zur Gewährung eines Sondernachlasses verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat die in diesem Verzeichnis angeführten Ärztinnen/Ärzte zu informieren.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder die/der eine Hausapotheke führende Ärztin/Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.
(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, ob der nach § 3a vorgesehene Sondernachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Sondernachlass gemäß § 3a als erfüllt und den begünstigten Beziehern ist ein Sondernachlass zu gewähren.
(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Sondernachlass als erfüllt gelten, sind die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt durch die Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen.
(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke Sondernachlässe zugestanden wären, so sind die Differenzbeträge von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Sondernachlass zu gewähren.
(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entscheiden.
§ 6.
(1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 629/2003 )
§ 7.
(1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.
(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.
(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.
§ 8. Taxkommission
(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie), der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.
§ 9.
Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden, einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission zur Beratung vorzulegen.
§ 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1), der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(3) Die §§ 3, 3a, 4, 5, der Entfall der Überschrift vor § 6 und des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6 und die Z 2b der Anlage A I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe über 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 bis zur Feststellung nach § 5 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 einen Sondernachlass nach § 3a zu gewähren.
(5) Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 gilt Abs. 4 und § 3a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,6 vH beträgt.
(6) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe bis einschließlich 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 einen Sondernachlass in Höhe von 1 vH zu gewähren. Diese Sondernachlassgewährung ist für Umsätze in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzung des § 3a Abs. 1 eintritt. Dieser Sondernachlass ist von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile zu berechnen. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
§ 10a.
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 gelten §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,02 vH beträgt.
§ 10b.
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.
§ 10c.
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern ab dem Jahr 2016 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.
§ 11.
(1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 , tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(33) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(34) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(35) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(36) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(37) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(38) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(39) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(40) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(41) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(42) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(43) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(44) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(45) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(46) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(47) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(48) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(49) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(50) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(51) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(52) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(53) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(54) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(55) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(56) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(57) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(58) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(59) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 596/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(60) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(61) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(62) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(63) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(64) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(65) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2023 tritt mit 15. April 2023 in Kraft.
(66) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(67) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(68) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(69) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(70) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(71) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(72) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Anlage A
Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise
I.
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Verkaufspreis eines von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich zusammen: A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel, B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen, C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes, D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf. 2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch eine öffentliche Apotheke aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis bis zu 7,29 Euro ein Zuschlag von 55% ....................... (= 35,5% Rohverdienst), von 7,59 Euro bis 15,70 Euro ein Zuschlag von 49% ......................................................................................... (= 32,9% Rohverdienst), von 16,26 Euro bis 26,25 Euro ein Zuschlag von 44% ......................................................................................... (= 30,6% Rohverdienst), von 27,20 Euro bis 63,09 Euro ein Zuschlag von 39% ......................................................................................... (= 28,1% Rohverdienst), von 65,45 Euro bis 90,74 Euro ein Zuschlag von 34% ......................................................................... (= 25,4% Rohverdienst), von 94,27 Euro bis 108,99 Euro ein Zuschlag von 29% ......................................................................... (= 22,5% Rohverdienst), von 113,39 Euro bis 130,80 Euro ein Zuschlag von 24% ......................................................................... (= 19,4% Rohverdienst), von 135,74 Euro bis 203,43 Euro ein Zuschlag von 19,5% ...................................................................... (= 16,3% Rohverdienst), von 211,40 Euro bis 363,30 Euro ein Zuschlag von 15% .......................................................................... (= 13,0% Rohverdienst), und über 371,37 Euro ein Zuschlag von 12,5% ........ hinzuzurechnen. (= 11,1% Rohverdienst), Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten 7,30 Euro bis 7,58 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 11,30 Euro, 15,71 Euro bis 16,25 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 23,40 Euro, 26,26 Euro bis 27,19 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 37,80 Euro, 63,10 Euro bis 65,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 87,70 Euro, 90,75 Euro bis 94,26 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 121,60 Euro, 109,00 Euro bis 113,38 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ........................................................................... 140,60 Euro, 130,81 Euro bis 135,73 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ........................................................................... 162,20 Euro, 203,44 Euro bis 211,39 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ........................................................................... 243,10 Euro, 363,31 Euro bis 371,37 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .......................................................................... 417,80 Euro. 2b. Werden Arzneispezialitäten durch hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener Verkaufspreis, der in öffentlichen Apotheken verrechnet werden darf. 2c. Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen. Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto, Zoll usw. darf die Apothekerin/der Apotheker dann berechnen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und die bestellende Person vorher auf sie hingewiesen worden war. Bei Bezug eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Rahmen der gesamten Vertriebskette nur eine Großhandels- und eine Apothekenspanne zu verrechnen; Bezugsquelle und -preis sind auf Verlangen nachzuweisen. 3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie von der Apothekerin/vom Apotheker hinzuzufügen. 4. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen unter Z 1 oder Z 2 errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 5 Cent zu ermitteln. 5. Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken: a) bei einem von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der unter Z 1 angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag; b) bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Z 6 letzter Absatz, ferner die allenfalls gemäß Z 2c 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer. c) für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung als Taxierung auf dem Rezept. 6. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist die Apothekerin/der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 3,45 Euro, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von 1,18 Euro zu berechnen. Die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 1,50 Euro berechnen, wenn in einem dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. Dabei hat die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt auf dem Rezept „expeditio nocturna“ und die Zeit der Expedition zu vermerken. Die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt darf die Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr auch dann berechnen, wenn das Rezept von einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt, der keine eigene Hausapotheke führt, ausgestellt wurde. Diese von ApothekerInnen (hausapothekenführenden ÄrztInnen) verrechenbaren Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu vermerken. Bei der Abgabe eines Arzneimittels, das der Suchtgiftverordnung 1997, BGBl. II Nr. 374/1997 in der gültigen Fassung, unterliegt, ist die Apothekerin/der Apotheker oder die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt befugt, eine Zusatzgebühr von 55 Cent (Suchtgiftgebühr) zu verrechnen.
II.
Die Berechnung der Arzneimittelpreise
a) Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe: 7. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Z 8 oder 9 ermittelt wird. 8. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt: Zuerst wird der aus den Preismitteilungen von drei berechtigten Arzneimittelgroßhändlern errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner Waren festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für die übliche Einkaufsmenge (Großhandels-Meldung). Dem Einkaufspreis wird ein Zuschlag von 100 % hinzugezählt. 9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten. Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet wird, andernfalls ist die Menge von 100 g maßgebend. Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechenden, nach Z 8 ermittelten Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt. Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, die entsprechende nachstehend bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge von 100 g der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden Bestimmung unter lit. a, ein Fünftel dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt. Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen: a) für die Herstellung von Destillaten und kohlensäurefreiem Wasser, einschließlich aller Nebenarbeiten, für 1 kg oder weniger ........................................................................................................ 7,80 Euro b) für die Entkeimung nach den Bestimmungen des Arzneibuches, für 1 kg .......................................................................................... 24,45 Euro c) für das Kochen von Ölen oder weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filterns, für 1 kg ........................................................................... 24,45 Euro d) für die Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten, für 1 kg ....................................................................................................... 3,20 Euro e) für die Herstellung von Lösungen, einschließlich der Extraktion und Filtration von Salzen, für 1 kg ............................................... 6,20 Euro von Balsamen oder Ölen, für 1 kg ................................................ 9,20 Euro ist bei der Herstellung von Lösungen Erwärmen erforderlich, so erhöhen sich diese Vergütungen um je ......................................... 6,20 Euro f) für die Herstellung von Ceraten, Pflastern oder Seifen, für 1 kg ....................................................................................................... 24,45 Euro g) für die Mengung von feinen Pulvern, für 1 kg ............................ 6,20 Euro für die Mengung von Tees oder groben Pulvern, für 1 kg ........... 3,20 Euro h) für die Herstellung von Salben, Pasten, für 1 kg ohne Schmelzen ....................................................................................................... 12,20 Euro für die Herstellung von Emulsionen ohne Schmelzen ................. 15,40 Euro wenn dabei Schmelzen erforderlich ist ........................................ 24,45 Euro i) für die Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen oder Essigen, wenn dabei eine Extraktion von Pflanzenstoffen erforderlich ist, für 1 kg .............................................................. 30,65 Euro Zum Ausgleich des bei der Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen und Essigen entstehenden Stoffverlustes wird die Summe aus den Ansätzen der Bestandteile und der Vergütung für die Arbeit um ein Neuntel erhöht. k) für die Herstellung von Sirupen, für 1 kg .................................... 12,20 Euro wenn dabei eine Extraktion eines Arzneimittels erforderlich ist 24,45 Euro l) für die Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden Stoffe bei dünnen Extrakten ........................................................ 18,40 Euro bei dicken Extrakten .................................................................... 36,50 Euro bei Trockenextrakten ................................................................... 73,15 Euro bei Fluidextrakten ........................................................................ 36,50 Euro Im vorstehenden unter lit. a bis l nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter Z 16 zu vergüten. 10. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Cents auf einen vollen Cent kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist aufzurunden. Ein Runden „von hinten“, also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig. 11. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. b) Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind: 12. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen. 13a. Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt, auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen. 13b. Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste Restmenge verbleibt, zu entnehmen. Für die zur Gänze verbrauchten Packungen ist der Verkaufspreis zu berechnen. Von der kleinsten Packung, deren Inhalt nicht vollständig verbraucht wurde, ist für die verbrauchte Menge das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch höchstens der Verkaufspreis der ganzen Packung in Rechnung zu stellen. Von den eine Hausapotheke führenden ÄrztInnen (TierärztInnen) im Anbruch entnommene und an PatientInnen unmittelbar verabreichte Injektionen sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises der größten für den Bezug durch hausapothekenführende Ärztinnen/hausapothekenführende Ärzte in Betracht kommenden Normalpackung zu verrechnen. c) Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen: 14. Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen berechnet. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 15. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 5 Cent, für alle anderen in der Arzneitaxe angeführten Mittel 30 Cent. Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt 30 Cent. Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 30 Cent verrechnet werden. Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz 30 Cent. d) Vergütungen für die zur Herstellung der von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe): 16. Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet: Apotheke Hausapotheke Euro Euro a) für ein Arzneimittel bis 300 g, das durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten bereitet wird 1,40 0,50 einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 2,85 0,75 für die Anfertigung einer Teemischung bis zu 100 g 1,40 0,50 einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen 2,85 0,75 b) für das Lösen oder Anreiben eines oder mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel bis 300 g (ausgenommen das Gebrauchsfertigmachen einer Arzneispezialität) einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 3,45 1,00 für die Herstellung eines wässrigen Pflanzenauszuges ohne Erwärmen bis 300 g, einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 3,45 1,00 für die Mengung von Pulvern bis 100 g, 3,55 1,00 für die Anfertigung von abgeteilten Pulvern bis zu 6 Stück, 3,55 1,00 für die Herstellung eines topischen Arzneimittels (Creme, Gel, Paste, Salbe, Emulsion) bis zu 100 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 3,45 1,00 für die Herstellung von Tabletten oder Pastillen bis zu 6 Stück, 3,55 1,00 für die Herstellung von rektal oder vaginal zu verabreichenden Zäpfchen, Kugeln oder Stäbchen bis zu 3 Stück, 3,55 1,00 für das Gebrauchsfertigmachen von Arzneispezialitäten 1,35 1,00 c) für die Herstellung einer Abkochung oder eines Aufgusses bis 300 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 4,25 1,00 für die Herstellung einer Tinktur bis zu 300 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 4,25 1,00 für die Herstellung einer Emulsion bis zu 300 g, einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 4,25 1,00 für das Abdampfen einer Flüssigkeit bis zu 100 g 4,25 1,00 d) für das Entkeimen (Gefäß bis zu einer Inhaltsmenge von 300 ml, Gerät, Arzneimittel bis 300 g), 5,55 1,00 für die Herstellung einer Lösung unter aseptischen Bedingungen bis 300 g (ausgenommen das Lösen oder Mischen von Arzneispezialitäten unter aseptischen Bedingungen), auch bei Abgabe in geteilter oder vervielfältigter Form bis zu 3 Teilen, 5,70 1,00 für die Herstellung von Augentropfen unter aseptischen Bedingungen bis zu 30 g, 5,55 1,00 für das Lösen oder Mischen von Arzneispezialitäten unter aseptischen Bedingungen 2,85 - e) Ein Zuschlag von ist für das Füllen von Kapseln (Gelatinekapseln, Pulverkapseln aus Papier) einschließlich der Vergütung für die Kapseln bis zu 6 Stück zu berechnen; 1,40 0,25 Ein Zuschlag von ist für die Herstellung einer isotonen Lösung ohne bestimmten ph-Wert unter aseptischen Bedingungen bis zu 300 g (Augentropfen bis zu 30 g) zu berechnen; 1,40 0,25 Ein Zuschlag von ist für das Einstellen des pH-Wertes einer Lösung bis zu 300 g (Augentropfen bis zu 30 g) zu berechnen. 4,25 0,75 f) Ein Zuschlag von ist bei Überschreitung der unter lit. a bis e angegebenen Gewichtsmengen oder Stückzahlen für jede darüber hinaus abzugebende kleinere bis gleich große Menge zu verrechnen. 0,70 0,25 g) Zusatzvergütung im Rahmen eines Suchtgiftprogrammes je Dauerverschreibung 20,70 - h) Zusatzvergütung für die Abgabe psychotroper Substanzen in Teilmengen für PatientInnen, die an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, für die Dauer eines Monats 10,35 - i) Vergütung für jede Füllung von parenteralen Applikationshilfen (zB Schmerzpumpen) 9,95 - j) Sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus verschiedenen der oben angegebenen Gruppen lit. a bis c auszuführen, so ist nur die jeweils höchste Vergütung zu berechnen. Sind zur Herstellung eines Arzneimittels mehrere Arbeiten derselben Gruppe erforderlich, so ist die entsprechende Vergütung nur einmal zu berechnen. e) Vergütung für Gefäße: 17. Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben. 18. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise. Für die Gefäßauswahl gelten folgende Mindestanforderungen: Trockene Arzneimittel, ungeteilte Pulvermischungen, geschnittene Pflanzenteile und Teemischungen in Papierbeuteln; Kapseln, Tabletten, Pastillen, Granulate sowie trockene Arzneimittel, die vorsichtig aufzubewahren sind und ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig oder sehr vorsichtig aufzubewahrende Arzneimittel enthalten, in Salbentiegeln; dickflüssige Emulsionen und Suspensionen in Weithalsgefäßen aus Kunststoff; Salben, Pasten, weiche Seifen, gepresste Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen, je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben; gießbare Zäpfchen und Vaginalkugeln in Gießformen; Gele und Augensalben in Salbentuben; Augentropfen in entkeimten Augentropfflaschen; magistral herzustellende entkeimte Lösungen in den laut Gefäßtaxe vorgesehenen Gläsern aus Neutralglas; tropfenweise einzunehmende Arzneimittel in Glasflaschen mit Tropfeinsatz, Nasentropfen in Pipettenflaschen, abgeteilte Pulver in Faltkartons. 19. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.
III.
Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger Krankenanstalten
20. Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen Packung die nächstgrößere (zweitkleinste). Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächstkleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben und zu berechnen. Verordnet die Ärztin/der Arzt zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel, die in zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen Stoffen in den Handel gebracht werden, ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist, sofern die verordnende Ärztin/der verordnende Arzt nicht zu erreichen ist, das Arzneimittel mit dem schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen abzugeben und zu berechnen. Werden Arzneimittel in gleich großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel in der billigeren Packung abzugeben und zu berechnen. 21. Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Z 18 angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen. Die Abgabe von Salben, Pasten, weichen Seifen, gepressten Zäpfchen und Vaginalkugeln und Stäbchen hat je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben zu erfolgen, in Mengen über 100 g jedenfalls in Salbentiegeln. 22. Die Zusatzgebühr nach Z 6 erster bis fünfter Satz darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk der Ärztin/des Arztes „expeditio nocturna“ oder einen anderen Vermerk der Ärztin/des Arztes (zB „Erste Hilfe“, „per. vit.“), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält. Anderenfalls ist sie von der das Rezept überbringenden Person einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken und von der Expedientin/dem Expedienten die Unterschrift beizusetzen. 23. Die Zusatzvergütung für die Abgabe psychotroper Substanzen in Teilmengen nach Z 16 lit h für PatientInnen, die an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, darf von Apotheken den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn auf dem Rezept ein Sichtvermerk angebracht ist, womit dokumentiert ist, dass eine Bewilligung gemäß Heilmittel-BuK-VO BGBl. II Nr. 473/2004 idgF für die Kostenübernahme der jeweiligen psychotropen Substanz und deren Auseinzeln eingeholt wurde. Anlage B Arzneimittel Gramm Cent Abführender Tee 1 offizinal 10 53 Abführender Tee 2 offizinal 10 52 Aceton 10 35 Acetylcystein 1 162 Acetylmethionin 10 Acetylsalicylsäure (krist.) 10 246 Acetylsalicylsäure (pulv.) 10 358 Aciclovir 0,1 99 Agar 10 223 Ajmalin 1 Allantoin 1 279 Allylsenföl 1 95 Aloe / Kap-Aloe (pulv.) 10 121 Aloetrockenextrakt / Eingestellter 1 Aluminiumacetat-tartrat-Lösung 100 521 Aluminiumchlorid Hexahydrat 10 292 Aluminiumkaliumsulfat (krist.) 10 110 Aluminiumkaliumsulfat (pulv.) 10 118 Aluminiumoxid / Wasserhaltiges 10 844 Aluminiumsulfat 10 362 Ambroxolhydrochlorid 1 172 Ameisensäure 26 % 10 166 Ameisensäure 98 % 10 620 Aminobenzoesäure / (4-Amino...) 10 Ammoniak-Lösung / Konzentrierte 10 69 Ammoniak-Lösung 11 % 100 251 Ammoniumbituminosulfonat 1 57 Ammoniumbromid 10 644 Ammoniumcarbonat 10 150 Ammoniumchlorid 10 131 Ammoniumsulfat 10 117 Amoxicillin-Trihydrat 1 73 Andornkraut 10 77 Angelikaöl *) 1 Angelikawurzel 10 107 Anis 10 49 Anis (pulv.) 10 89 Anisöl 1 Anisspiritus / Zusammengesetzter 10 25 Apomorphinhydrochlorid 0,01 Appetitanregender Tee 1 offizinal 10 65 Appetitanregender Tee 2 offizinal 10 79 Appetitanregender Tee 3 offizinal 10 61 Arnikablüten 10 1264 Arnikatinktur 10 223 Aromatische Salbe 10 163 Aromatische Tinktur 10 325 Ascorbinsäure 1 11 Atropinsulfat 0,1 676 Attichwurzel 10 72 Augentrostkraut 10 124 Avocadoöl / Raffiniertes 10 147 Baldrianfluidextrakt *) 10 1677 Baldrianöl *) 1 Baldriantinktur 10 53 Baldriantinktur / Etherische 10 78 Baldrianwurzel 10 74 Baldrianwurzel (pulv.) 10 85 Baldrianwurzeltrockenextrakt 1 221 Bärentraubenblätter 10 75 Bärentraubenblätter (pulv.) 10 94 Bariumsulfat 100 1596 Bärlappsporen 10 352 Basilikumkraut 10 96 Basiscreme offizinal 10 107 Basunguent 10 57 Beifußkraut 10 82 Beifußwurzel 10 70 Belladonnablätter 10 Belladonnablättertrockenextrakt / Eingestellter 1 709 Belladonnapulver / Eingestelltes 10 Belladonnatinktur, Eingestellte 10 1164 Belladonnawurzel 10 68 Benediktenkraut 10 40 Bentonit 10 279 Benzalkoniumchlorid 0,1 490 Benzin 100 320 Benzocain 1 75 Benzoesäure 10 253 Benzoetinktur / Siam-Benzoe-Tinktur 10 553 Benzylalkohol 1 69 Benzylbenzoat 10 464 Benzylnicotinat 1 1032 Benzylpenicillin-Benzathin 1 Benzylpenicillin-Kalium 1 Benzylpenicillin-Natrium 1 Benzylpenicillin-Procain 1 Berberitzenwurzelrinde 10 95 Bergamottöl 1 183 Beruhigender Tee 1 offizinal 10 91 Beruhigender Tee 2 offizinal 10 67 Beruhigender Tee 3 offizinal 10 88 Beruhigender Tee 4 offizinal 10 73 Betacarotin 0,1 Betainhydrochlorid 1 79 Betamethason-V 1,22 % Cordes (R) RK 1 97 Betamethasonvalerat 0,01 53 Bibernelltinktur *) 10 566 Bibernellwurzel 10 126 Bilsenkrautöl 10 647 Bimsstein (pulv.) 10 135 Biotin 0,1 526 Birkenblätter 10 47 Bisacodyl 0,1 Bismutcarbonat / Basisches 1 Bismutnitrat / Schweres, basisches 1 Bittere Tinktur 10 142 Bitterfenchelöl 1 99 Bitterkleeblätter 10 120 Bittermandelöl / Aetherisches 1 78 Bitterorangenblätter 10 97 Bitterorangenblüten 10 294 Bitterorangenblütenöl / Neroliöl 0,1 Bitterorangenfluidextrakt 10 117 Bitterorangenschale 10 40 Bitterorangenschalenöl 1 43 Bitterorangenschalentinktur 10 165 Bitterorangensirup 10 42 Bittertee offizinal 10 64 Blasentee 1 offizinal 10 58 Blasentee 2 offizinal 10 70 Blutegel *) 1 Bockshornsamen 10 37 Bockshornsamen (pulv.) 10 81 Bohnenkraut 10 85 Bohnenschalen 10 43 Boldoblätter 10 101 Borretschöl / Raffiniertes 1 41 Borsäure 10 431 Brennnesselkraut *) 10 Brennnesselblättertinktur *) 10 136 Brennnesselwurzel 10 57 Brennnesselblätter 10 49 Brombeerblätter 10 41 Bromhexinhydrochlorid 0,1 Bruchkraut 10 46 Brunnenkressenkraut 10 97 Brusttee offizinal 10 81 Buccoblätter *) 10 247 Calciumacetat 10 401 Calciumascorbat 10 296 Calciumcarbonat 10 40 Calciumcarbonat / zur äußerl.Anwendung 100 95 Calciumchlorid / Getrocknetes 10 Calciumchlorid-Dihydrat 10 182 Calciumcitrat-Tetrahydrat 10 111 Calciumfluorid *) 1 Calciumgluconat 10 214 Calciumglycerophosphat 10 1210 Calciumhydrogenphosphat-Dihydrat 10 276 Calciumhydroxid 10 77 Calciumlactat-Pentahydrat 10 171 Calciumlävulinat-Dihydrat 10 Calciumpantothenat 1 84 Calciumsulfat-Hemihydrat 100 61 Campher (D-Campher) 10 628 Campher / Racemischer 10 133 Campher-Lösung / Ölige 10 192 Campherspiritus offizinal 10 34 Carbasalat Calcium 10 Carbomer 974P 10 3760 Carbomer 980 10 1008 Carmellose-Natrium 10 311 Carnaubawachs 10 272 Carrageen 10 138 Cascararinde 10 125 Cassiaöl 1 Catechu 10 109 Cayennepfeffer 10 97 Cayennepfeffer (pulv.) 10 41 Cayennepfefferdickextr./Eingest. Aceton 1 221 Cayennepfeffertinktur / Eingestellte 10 266 Cedernholzöl *) 10 318 Cefaclor-Monohydrat 1 Celluloseacetatphthalat 1 Cetrimid 1 Cetylalkohol 10 298 Cetylpalmitat 10 83 Cetylpyridiniumchlorid 0,1 Cetylstearylalkohol (Typ A) / Emulgierender 10 164 Chinarinde 10 87 Chinarindenfluidextrakt / Eingestellter 10 Chinatinktur / Zusammengesetzte 10 349 Chinidinhydrochlorid 1 Chinidinsulfat 1 1085 Chinindihydrochlorid 1 710 Chininhydrochlorid 1 391 Chininsulfat 1 205 Chloramphenicol 1 314 Chlordiazepoxidhydrochlorid 1 Chlorhexidindiacetat 0,1 55 Chlorhexidindigluconat-Lösung 1 46 Chlorobutanol 1 Chlorobutanol-Hemihydrat 1 34 Chlorocresol 1 Chlorophyll (fett- und etherlöslich) 1 216 Chlorophyll (wasserlöslich) *) 1 Chloroquinphosphat 1 Chlortetracyclinhydrochlorid 1 318 Cholesterol 1 335 Cholinchlorid 1 62 Choriongonadotropin 0,1 Chymotrypsin 0,1 Ciclosporin 0,1 1196 Cinchocainhydrochlorid 0,1 Citronellöl 1 93 Citronenöl 1 72 Citronensäure-Monohydrat 10 27 Citronensäure 1 7 Citronenschalen 10 45 Clioquinol 1 340 Clobetasol 0,5 % Cordes (R) RK 1 110 Clotrimazol 0,1 24 Clotrimazol 10 % Cordes (R) RK 1 54 Cocainhydrochlorid 0,1 2819 Cochenille 10 469 Codein-Monohydrat 0,1 Codeinhydrochlorid-Dihydrat 0,1 152 Codeinphosphat-Hemihydrat 0,1 136 Coffein 1 43 Coffeincitrat 1 49 Coffein-Monohydrat 1 Coffein-Natriumbenzoat 1 96 Coffein-Natriumsalicylat 1 34 Colchicin 0,01 Colecalciferol 0,01 Collodium 10 340 Collodium / Elastisches 10 332 Cordes Gel (R) 10 227 Cordes (R) Basis Lösung 10 218 Cordes (R) RK 10 102 Cortisonacetat 0,1 Cyanocobalamin 0,01 Decoderm (R) Basis 10 50 Decyloleat 10 453 Demeclocyclinhydrochlorid 0,1 Dequaliniumchlorid 0,1 517 Desipraminhydrochlorid 0,1 Dexamethason 0,01 40 Dexpanthenol 1 90 Dextrin 10 Dextromethorphanhydrobromid 0,1 47 Diclofenac-Natrium 1 377 Dienestrol 0,1 Diethylaminsalicylat *) 1 Digitoxin 0,01 Digoxin 0,01 Dihydrocodein [(R,R)-tartrat] 0,1 Dihydrostreptomycinsulfat für Tiere 1 Diltiazemhydrochlorid 1 709 Dimercaprol 1 Dimethylsulfoxid 10 896 Dimeticon 10 263 Diphenhydraminhydrochlorid 1 221 Diprophyllin 1 Disulfiram 1 Dithranol 0.1 265 Doritin (R) 10 47 Dostenkraut 10 49 Dronabinol *) 0,1 7000 Ebereschenbeeren 10 52 Eberraute 10 55 Edeltannenöl / Aetherisches 1 115 Ehrenpreiskraut 10 61 Eibischblätter 10 47 Eibischblüten 10 71 Eibischsirup 10 163 Eibischtee offizinal 10 80 Eibischwurzel 10 93 Eibischwurzel (pulv.) 10 141 Eibischwurzelmazerat offizinal 10 48 Eichenrinde 100 354 Eichenrinde (pulv.) 100 768 Eichenrindendekokt offizinal 10 48 Einfache Salbe offizinal 10 233 Eisen / Gepulvertes *) 10 84 Eisen(II)-chlorid *) 10 Eisen(II)-gluconat 1 Eisen(II)-sulfat / Getrocknetes 10 Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat 10 157 Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat 10 1214 Eisenkraut 10 95 Eisenlactat *) 10 Eisenlösung / Aromatische 100 979 Eisenzucker 10 120 Emetindihydrochlorid-Pentahydrat 0,01 Emulgierende Salbe 10 149 Emulgierende Creme / Wasserhaltige 10 186 Enziantinktur 10 262 Enzianwurzel 10 80 Enzianwurzel (pulv.) 10 125 Ephedrin 0,1 Ephedrin-Hemihydrat 0,1 Ephedrinhydrochlorid 0,1 79 Epinephrinhydrogentartrat/Adrenalinhydrogentartrat 0.01 200 Erdbeerblätter 10 83 Erdnußöl / Hydriertes 10 71 Erdnußöl / Raffiniertes 10 68 Erdrauchkraut 10 84 Ergocalciferol 0,01 Ergometrinmaleat 0,01 Ergotamintartrat 0,01 191 Erythromycin 1 201 Escin *) 0,1 Essigsäure 12 % 10 14 Essigsäure 35 % 10 31 Essigsäure 99 % 10 95 Estradiolbenzoat 0,1 423 Estradiol-Hemihydrat 0,1 335 Estriol 0,1 1002 Etacrynsäure 1 Ethacridinlactat-Monohydrat 0,1 78 Ethanol 70 % 10 11 Ethanol 96 % 10 13 Ether 10 65 Ethinylestradiol 0,1 Ethisteron *) 0,1 Ethylacetat 10 100 Ethylendiamin 1 14 Ethylmorphinhydrochlorid 0,1 Ethylnicotinat *) 1 Etofyllin 1 Eucalyptusblätter 10 87 Eucalyptusöl 1 30 Eugenol 1 259 Excipial Hydrocreme (R) 10 41 Excipial Lipocreme (R) 10 41 Excipial U Hydrolotio (R) 2% Urea 10 46 Excipial U Lipolotio (R) 4% Urea 10 52 Excipial U10 Lipolotio (R) 10% Urea 10 58 Färberginsterkraut 10 114 Faulbaumfluidextrakt 10 Faulbaumrinde 10 79 Faulbaumrinde (pulv.) 10 88 Faulbaumrindentrockenextrakt / Eingestellter 1 Fenchel / Bitterer 10 45 Fenchel / Bitterer (pulv.) 10 89 Fichtenbalsam 10 700 Fichtenbalsamsalbe offizinal 10 366 Fichtenharz 10 165 Flohsamen 10 43 Flohsamen / Indische 10 43 Flohsamenschalen / Indische 10 57 Flufenaminsäure *) 1 Fluorescein-Natrium 0.1 33 Folsäure-Hydrat 0.1 102 Formaldehyd-Lösung 35 % 10 19 Franzbranntwein 60 % 10 11 Frauenmantelkraut 10 53 Fructose 10 61 Fuchsin N 1 Furosemid 0,1 Galactose 10 Galgant 10 91 Gallentee 1 offizinal 10 61 Gallentee 2 offizinal 10 66 Gallentee 3 offizinal 10 59 Gänseblümchen 10 135 Gänsefingerkraut 10 85 Gelatine (pulv.) 10 119 Gelbwurz / Javanische 10 93 Gelbwurz / Javanische (pulv.) 10 86 Gentamicin 1 % Cordes (R) RK 1 54 Geraniumöl 1 314 Gewürznelken 10 97 Gewürznelken (pulv.) 10 107 Ginsengwurzel 10 527 Glucose 10 49 Glucose-Monohydrat 100 201 Glutaminsäure 10 Glycerinzäpfchen 1 g 1 88 Glycerinzäpfchen 2 g 1 98 Glycerinzäpfchen 3 g 1 105 Glycerol 10 57 Glycerol 85 % 10 29 Glycerolmonooleat 10 Glycerolmonostearat 40-55 10 298 Glyceroltrinitrat-Lösung 1 Glycin 1 Goldrutenkraut 10 60 Griseofulvin 1 Grundlage fuer Suspensionen (NRF S.52) 1 10 Guaifenesin 1 84 Guajacol 1 Guajacolcarbonat *) 1 Guajakholz 10 114 Guajazulen *) 0,1 Guarana (pulv.) *) 1 13 Gummi / Arabisches 10 118 Gundelrebenkraut 10 85 Hagebutten 10 48 Hagebuttenschalen 10 55 Hamamelisblätter 10 114 Hamamelisblätterfluidextrakt 1 58 Hamamelisrinde 10 139 Hamamelisrindenwasser 10 711 Harnstoff 10 56 Harntreibender Tee 1 offizinal 10 72 Harntreibender Tee 2 offizinal 10 57 Harntreibender Tee 3 offizinal 10 73 Hartfett 10 106 Hartparaffin 10 58 Hauhechelwurzel 10 67 Hefe / Medizinische 10 Hefeextrakt 10 Heidekraut 10 41 Heidelbeerblätter 10 95 Heidelbeeren / Getrocknete 10 140 Heparin-Natrium 0,1 Herzgespannkraut 10 80 Herztropfen offizinal 10 60 Heublumen 100 343 Hibiscusblüten 10 43 Himbeerblätter 10 45 Himbeersirup *) 10 67 Hirtentäschelkraut 10 42 Histaminphosphat 0,01 Histidinhydrochlorid-Monohydrat 1 Hohlzahnkraut 10 81 Holunderbeeren 10 83 Holunderblüten 10 73 Holundermus *) 10 Holzessig / Gereinigter 100 1070 Holzkohle / Gepulverte 10 80 Homatropinhydrobromid 0,01 118 Homatropinmethylbromid 0,01 Hopfendrüse *) 1 32 Hopfenextrakt *) 1 44 Hopfenzapfen 10 93 Hustensirup offizinal 10 88 Hustentee bei Reizhusten I offizinal 10 107 Hustentee bei Reizhusten II offizinal 10 48 Hydrochinon 1 316 Hydrocortison 0,1 156 Hydrocortisonacetat 0.1 83 Hydroxyethylcellulose 10 988 Hypromellose 1 89 Ibuprofen 1 97 Ichthyol (R) 1 57 Imipraminhydrochlorid 0,01 Indometacin 1 376 Ingwerwurzelstock 10 91 Ingwerwurzelstock (pulv.) 10 105 Inhalationsöl offizinal / Zusammengesetztes 1 61 Inositol / myo-Inositol 1 203 Iod 1 230 Iod-Lösung / Ethanolhaltige 10 134 Iodlösung / Wässrige 10 94 Iodoform 1 377 Ipecacuanhafluidextrakt / Eingestellter 1 Ipecacuanhapulver / eingestelltes 1 Ipecacuanhatinktur / Eingestellte 10 768 Ipecacuanhawurzel 1 59 Isländische Flechte / Isländisches Moos 10 53 Isoniazid 1 155 Isopropylmyristat 10 127 Isosorbiddinitrat 40% / Verdünntes 1 876 Johanniskraut 10 50 Johanniskrautöl 10 143 Jojobawachs / Flüssiges 10 253 Kajeputöl / Gereinigtes 1 72 Kakaobutter 10 388 Kaliseife 10 86 Kaliumacetat 10 Kaliumbromid 10 519 Kaliumcarbonat 10 244 Kaliumchlorid 10 77 Kaliumcitrat 10 80 Kaliumdihydrogenphosphat 10 479 Kaliumhydrogencarbonat 10 76 Kaliumhydrogentartrat 10 216 Kaliumhydroxid 10 169 Kaliumiodat 1 158 Kaliumiodid 1 312 Kaliummetabisulfit *) 10 Kaliummonohydrogenphosphat 10 1499 Kaliumnatriumtartrat-Tetrahydrat 10 81 Kaliumnitrat 10 1260 Kaliumpermanganat 10 299 Kaliumsorbat 1 8 Kaliumsulfat 10 290 Kaliumsulfid 100 3549 Kalkwasser 100 769 Kalmusöl *) 1 423 Kalmustinktur 10 404 Kalmuswurzel / Geschälte 10 102 Kalmuswurzelstock 10 48 Kalmuswurzelstock (pulv.) 10 93 Kamille / Römische 10 176 Kamillenblüten 10 46 Kamillenfluidextrakt 10 1048 Kamillenöl 0.1 143 Kamillentinktur 10 129 Kartoffelstärke 10 127 Kaskarillrinde *) 10 303 Kastanienblätter 10 40 Kastanienfluidextrakt *) 10 196 Katzenpfötchenblüte / Gelbe 10 93 Kiefernnadelöl 1 73 Kiefernsprossen 10 96 Kieselerde / Gereinigte 10 42 Klatschmohnblüten 10 173 Klettenwurzel 10 89 Kohle / Medizinische 10 449 Kolaextrakt / Eingestellter 1 330 Kolafluidextrakt / Eingestellter 10 1137 Kolasamen 10 54 Kolasamen (pulv.) 10 94 Kolophonium 100 1142 Kondurangorinde 10 91 Kondurangorindenfluidextrakt 10 1251 Königskerzenblüten / Wollblumen 10 86 Kopaivabalsam *) 10 291 Koriander 10 39 Koriander (pulv.) 10 46 Korianderöl 1 Kornblumenblüten 10 219 Krampflösender Hustentee offizinal 10 66 Krauseminzblätter 10 103 Kreuzblumenkraut / Bitteres *) 10 98 Kubeben 10 160 Kühlcreme 10 382 Kümmel 10 45 Kümmel (pulv.) 10 87 Kümmelöl 1 138 Kümmelzäpfchen offizinal 1 59 Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat 10 364 Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat (pulv.) 10 404 Kürbissamen 10 85 Lactose-Monohydrat 10 28 Lanolin 10 173 Lärchenterpentin 10 595 Latschenkiefernöl 1 87 Lauromacrogol 400 1 39 Lavendelblüten 10 87 Lavendelöl 1 78 Leberkraut 10 310 Lebertran 10 110 Lebertran-Zinkpaste *) 10 Leinkraut 10 99 Leinöl / Natives 10 53 Leinsamen 10 33 Leinsamen (pulv.) 10 41 Levomenol *) 1 Lidocainhydrochlorid 1 158 Liebstöckelwurzel 10 94 Likörwein 100 394 Lindenblüten 10 80 Lithiumcarbonat 1 Lithiumcitrat 1 Lorbeerblätter 10 87 Lorbeeren (pulv.) *) 10 104 Lorbeeren 10 65 Lorbeeröl 10 520 Lotio Cordes (R) 10 56 Löwenzahnblätter 10 44 Löwenzahnextrakt 1 72 Löwenzahnwurzel 10 62 Lungenkraut 10 106 Macrogol 1500 10 65 Macrogol 400 10 92 Macrogol 4000 10 38 Macrogol-20-glycerol-monostearat 1 20 Macrogolstearat 400 10 245 Mädesüßkraut 10 84 Magentee bei Dyspepsie 1 offizinal 10 47 Magentee bei Dyspepsie 2 offizinal 10 80 Magentee bei Sodbrennen 1 offizinal 10 51 Magentee bei Sodbrennen 2 offizinal 10 60 Magentee bei Sodbrennen 3 offizinal 10 73 Magnesiumcarbonat / Leichtes basisches 10 98 Magnesiumcarbonat / Schweres basisches 10 Magnesiumchlorid-Hexahydrat 10 119 Magnesiumhydrogencitrat / Wasserhaltiges 10 140 Magnesiummonohydrogenphosphat 10 246 Magnesiumoxid / Leichtes 10 278 Magnesiumperoxid 10 462 Magnesiumstearat 10 138 Magnesiumsulfat / Getrocknetes 10 92 Magnesiumsulfat-Heptahydrat 10 19 Magnesiumtrisilicat 10 167 Maisstärke 10 95 Majorankraut 10 101 Majoranöl 1 290 Malagawein *) 100 281 Maltodextrin 10 19 Malvenblätter 10 43 Malvenblüten 10 123 Malzzucker *) 1 Mandelöl / Natives 10 Mandelöl / Raffiniertes 10 42 Mangansulfat-Monohydrat 10 593 Manna 10 152 Mannitol 10 86 Mariendistelfrüchte 10 41 Mastix 1 58 Mateblätter 10 43 Meisterwurz 10 295 Melatonin *) 0,01 72 Melissenblätter 10 52 Menadion 0,1 Menthol 1 52 Menthol / Racemisches 1 Meprobamat 1 Metamizol-Natrium-Monohydrat 1 54 Methadonhydrochlorid 0.1 62 Methenamin 10 Methionin 1 86 Methotrexat 0,1 Methoxsalen 0,006 % Cordes (R) RK 10 1420 Methyl-4-hydroxybenzoat 1 38 Methylcellulose 10 895 Methylthioniniumchlorid 1 Methylphenobarbital 1 Methylrosaniliniumchlorid 1 308 Methylsalicylat 10 442 Methyltestosteron 0,1 Metronidazol 1 234 Mikrokristalline Cellulose 1 16 Milch Cordes (R)10 10 97 Milchsäure 10 166 Minoxidil 1 599 Mistelkraut 10 45 Morphinhydrochlorid-Trihydrat 0,1 233 Muskatblüte 1 28 Muskatöl 1 278 Muskatsamen 1 13 Mutterkorn / Entfettetes, eingestelltes *) 1 Mutterkraut 10 101 Myrrhe 10 129 Myrrhentinktur 10 185 Naphazolinhydrochlorid 0,1 247 Naphazolinnitrat 0,1 Natrium Hyaluronat 0,50% RK 10 5632 Natriumacetat-Trihydrat 10 59 Natriumalginat 10 1685 Natriumbenzoat 10 70 Natriumbromid 10 658 Natriumcarbonat-Decahydrat 10 170 Natriumcarbonat-Monohydrat 10 131 Natriumcetylstearylsulfat 10 Natriumchlorid 10 16 Natriumcitrat-Dihydrat 10 135 Natriumcromoglicat 0,1 Natriumdihydrogenphosphat-Dihydrat 10 162 Natriumdodecylsulfat 1 22 Natriumedetat 1 194 Natriumfluorid 1 71 Natriumglycerophosphat / Wasserhaltiges 1 118 Natriumhydrogencarbonat 100 109 Natriumhydroxid 10 24 Natriumiodid 1 209 Natriummetabisulfit 10 1440 Natriummonohydrogenphosphat 10 369 Natriummonohydrogenphosphat-Dodecahydrat 10 115 Natriumnitrat 10 348 Natriumnitrit 10 577 Natriumsalicylat 10 210 Natriumsulfat / Wasserfreies 10 54 Natriumsulfat-Decahydrat 10 28 Natriumsulfid 10 Natriumsulfit-Heptahydrat 10 Natriumtetraborat 10 164 Natriumthiosulfat 10 258 Natronseife 10 Nelkenöl 1 63 Neomycinsulfat 1 568 Neostigminbromid 0,1 Neostigminmetilsulfat 0,1 Nerven- und Beruhigungstropfen offizinal 10 73 Nicethamid 1 202 Nicotinamid 1 33 Nicotinsäure 1 148 Nitrazepam 0,1 Nitrofural 0,1 Norepinephrintartrat 0,01 Noscapin 0,1 Noscapinhydrochlorid-Monohydrat 0,1 637 Nystatin 1 628 Odermennigkraut 10 73 Olivenöl / Natives 10 68 Olivenöl / Raffiniertes 10 Ölsäure 10 398 Opiumtinktur / Eingestellte 10 3230 Optiderm Basis Creme (R) 10 50 Optiderm Basis Emulsion (R) 10 50 Orthosiphonblätter 10 61 Oxymetazolinhydrochlorid 0,01 Oxytetracyclin-Dihydrat 1 Oxytetracyclinhydrochlorid 1 Pankreas-Pulver 1 47 Papaverinhydrochlorid 0.1 102 Paracetamol 1 22 Paraffin / Dickflüssiges 10 21 Paraldehyd 10 98 Passionsblumenkraut 10 97 Pasta Cordes (R) 10 84 Pektin 1 68 Pelpharma Basiscreme 10 39 Pentaerythrityltetranitrat-Verreibung 1 Pepsin 10 1192 Permethrin 25% RK Infectopharm (R) 1 310 Perubalsam 1 44 Petersilienfrüchte 10 47 Petersilienöl 1 134 Petersilienwurzel 10 79 Pethidinhydrochlorid 0,1 Petrolether 10 124 Pfeffer 10 99 Pfeffer / Schwarzer (pulv.) 10 94 Pfefferminzblätter 10 59 Pfefferminzöl 1 92 Pfefferminzspiritus 10 106 Pfefferminzwasser offizinal 10 15 Pfingstrosenblüten 10 146 Pflanzenlecithin 1 20 Phenazon 1 129 Pheniraminmaleat 1 Phenobarbital 1 432 Phenobarbital-Natrium 1 930 Phenol 10 682 Phenol / Verflüssigtes 10 1220 Phenoxyethanol 1 Phenoxymethylpenicillin 1 Phenylbutazon 0,1 19 Phenylephrinhydrochlorid 0,1 88 Phenylquecksilber (II)-acetat 0,1 Phenytoin 1 Phenytoin-Natrium 1 Pholcodin 0,01 Phosphorsäure 10 % 10 16 Phosphorsäure 85 % 10 126 Physostigminsalicylat 0,01 Pilocarpinhydrochlorid 0,1 563 Pilocarpinnitrat 0,1 Piment 10 90 Piroxicam 0,1 Podophyllin 1 796 Poleikraut 10 60 Polihexanid-Lösung 20 Prozent 1 458 Polyethylenglykolsalbe 10 94 Polymyxin-B-sulfat 0,1 Polysorbat 20 1 15 Polysorbat 60 1 28 Polysorbat 80 1 21 Polyvinylalkohol / Poly(vinylalkohol) 1 Povidon-Iod 1 81 Prasteron 0.1 206 Prednisolon 0,1 182 Prednison 0,1 211 Preiselbeerblatt 10 96 Primelwurzel 10 150 Primelwurzelfluidextrakt offizinal 10 220 Primelwurzelinfus offizinal 10 60 Primelwurzelsirup offizinal 10 33 Procainhydrochlorid 1 301 Progesteron 0,1 58 Propanol / (2-Propanol) 10 31 Propyl-4-hydroxybenzoat 1 81 Propylenglycol 10 52 Propylgallat 0,1 Propylthiouracil 1 Propyphenazon 1 43 Proxyphyllin 1 Pyridoxinhydrochlorid 1 242 Quassiaholz 10 53 Quebrachorinde 10 144 Queckenwurzelstock 10 78 Quendelkraut 10 78 Quendelkraut (pulv.) 10 86 Rapsöl / Raffiniertes 10 99 Ratanhia-Myrrhen-Tinktur offizinal 10 249 Ratanhiatinktur 10 247 Ratanhiawurzel 10 104 Rautenkraut 10 73 Reisstärke 10 107 Reserpin 0,01 Resorcin 1 60 Rhabarberwurzel 10 85 Rhabarberwurzel (pulv.) 10 97 Riboflavin 1 216 Rifamycin-Natrium 1 Ringelblumenblüten 10 52 Ringelblumenblütenfluidextrakt 10 322 Ringelblumensalbe offizinal I 10 67 Ringelblumensalbe offizinal II 10 137 Ringelblumensalbe offizinal III 10 129 Ritterspornblüten 10 141 Rizinusöl / Hydriertes 10 Rizinusöl / Natives 10 42 Rosenöl / Künstliches 1 85 Rosmarinblätter 10 80 Rosmarinöl 1 98 Rosskastanienblatt 10 50 Rosskastanienfluidextrakt *) 10 390 Rosskastaniensamen 10 85 Rutin wasserlöslich 0,1 Rutosid-Trihydrat 0,1 Saccharin-Natrium 1 44 Saccharose 10 9 Safran 1 1118 Sägepalmenfrüchte 10 161 Salbeiblätter 10 39 Salbeiblätterfluidextrakt 10 729 Salbeiöl / Spanisches 1 134 Salbeitinktur 10 99 Salicylamid 10 908 Salicylsäure 10 83 Salicylspiritus 1 % offizinal 100 182 Salpetersäure 100 696 Salzsäure 10 % 10 9 Salzsäure 20 % 100 114 Salzsäure 36 % 100 135 Sandelholz / Rotes 10 111 Sandelöl 1 80 Sarsaparille 10 140 Schachtelhalmkraut 10 56 Schafgarbenkraut 10 49 Schellack 10 179 Schlehdornblüten 10 137 Schleimlösende Mixtur 100 Schleimlösender Hustentee 1 offizinal 10 44 Schleimlösender Hustentee 2 offizinal 10 98 Schlüsselblumenblüten 10 168 Schöllkraut 10 79 Schwefel zum äußerlichen Gebrauch 10 69 Schwefelsäure 100 558 Schwefelsäure 9 % 100 102 Schweineschmalz 10 236 Scopolaminhydrobromid 0,01 158 Sebexol Grundlage PUR 10 63 Sebexol Grundlage 10 63 Seifenrinde 10 86 Seifenrinde (pulv.) 10 Seifenspiritus 100 897 Seifenwurzel 10 81 Senegawurzelfluidextrakt *) 1 Senegasirup 10 412 Senegawurzel 1 48 Senfsame / Schwarzer 10 39 Senfsame / Schwarzer (pulv.) 10 50 Senfsamen / Weißer 10 36 Sennesblätter / Mit Alkohol extrahierte *) 10 78 Sennesfiederblättchen 10 44 Sennesfiederblättchen (pulv.) 10 90 Sennesfrüchte 10 41 Sesamöl / Raffiniertes 10 91 Siam-Benzoe 1 20 Silber / Kolloidales Silber zum äußerlichen Gebrau 0.1 118 Silbereiweiß 1 484 Silbernitrat 1 918 Silbernitrat-Kaliumnitrat-Ätzstift 1 Siliciumdioxid / Hochdisperses 1 35 Sirup / Einfacher 10 19 Sojaöl / Hydriertes 10 Sojaöl / Raffiniertes 10 18 Sonnenblumenöl / Raffiniertes 10 25 Sonnenhutkraut 10 82 Sonnentaukraut 10 161 Sorbinsäure 1 52 Sorbitol 100 1360 Spiköl 1 210 Spiritus / Zusammengesetzter aromatischer 10 15 Spitzwegerichblätter 10 43 Spitzwegerichfluidextrakt 10 141 Spitzwegerichsirup 10 25 Stearinsäure 10 308 Stearylalkohol 1 49 Steinkleekraut 10 47 Steinsalz *) 100 120 Sternanis 10 119 Sternanisöl 1 68 Stiefmütterchen mit Blüten / Wildes 10 87 Stockrosenblüten 10 121 Streptomycinsulfat 1 Strontiumchlorid 10 302 Sulfadiazin 1 321 Sulfadiazin-Natrium 1 Sulfadimidin 1 14 Sulfadimidin-Natrium 1 13 Sulfaguanidin 1 Sulfanilamid 1 188 Sulfathiazol 1 Sulfoguajacol-Hydrat 10 338 Sulfoguajacolsirup 10 66 Sulfosalicylsäure 1 76 Süßholzsaft (in Stäbchen) 10 131 Süßholzwurzel 10 47 Süßholzwurzel (pulv.) 10 93 Süßholzwurzel / Geschälte 10 61 Süßholzwurzel / Geschälte (pulv.) 10 101 Süßholzwurzelfluidextrakt / Quantifizierter 10 218 Süßorangenschalenöl 1 48 Suxamethoniumchlorid 0,1 Syrspend (R) SF PH4 Aromafrei flüssig 1 10 Syrspend (R) SF PH4 Kirscharoma flüssig 1 10 Syrspend (R) SF Alka Pulver 1 140 Syrspend (R) SF Alka Pulver Kirscharoma 1 140 Syrspend (R) SF PH4 NEO Pulver 1 307 Syrspend (R) SF PH4 Orangenaroma flüssig 1 10 Syrspend (R) SF PH4 Traubenaroma flüssig 1 10 Syrspend (R) SF PH4 Pulver 1 180 Taigawurzel 10 85 Talkum 10 17 Tamarindenmus / Gereinigtes 10 48 Tang 10 91 Tannin 1 34 Taubnesselblüten / Weiße 10 403 Tausendgüldenkraut 10 53 Tee / Schwarzer 10 49 Teebaumöl 1 Terpentin 10 324 Terpentinöl 10 159 Testosteron 0.1 84 Testosteronpropionat 0.1 67 Tetracain 0,1 126 Tetracainhydrochlorid 0.1 35 Tetracyclinhydrochlorid 0,1 19 Teufelskrallenwurzel 10 96 Theophyllin 1 198 Theophyllin-Ethylendiamin-Hydrat 1 274 Theophyllin-Monohydrat 1 Thiaminchloridhydrochlorid 1 143 Thymian 10 53 Thymianfluidextrakt 10 82 Thymianöl vom Thymol-Typ 1 134 Thymiansirup 10 33 Thymol 1 85 Titandioxid 10 245 Tocopherolacetat / (alpha-Tocoph....) 1 191 Tolbutamid 1 Ton / Roter 10 135 Ton / Weißer 10 51 Tormentilltinktur 10 228 Tormentillwurzelstock 10 123 Tosylchloramid-Natrium 10 728 Tragant (pulv.) 1 24 Triamcinolonacetonid 0,01 32 Tricalciumphosphat 10 229 Trichloressigsäure 1 182 Triglyceride / Mittelkettige 10 108 Trimipraminmaleat 0,1 Trockenhefe zur Pillenbereitung 10 Trolamin 10 61 Trometamol 1 183 Ultrabas (R) 10 60 Ultralip (R) 10 60 Ultraphil (R) 10 60 Ultrasicc (R) 10 60 Ung. Cordes (R) 10 69 Vanille 1 167 Vanillin 1 86 Vaselin / Gelbes 10 78 Vaselin / Weißes 10 19 Veilchenblüten *) 10 Veilchenkraut 10 121 Veilchenwurzel (pulv.) *) 10 134 Veilchenwurzel 10 117 Veilchenwurzelstock *) 10 147 Venushaar 10 137 Viburnumrinde 10 108 Viskose Grundlösung (NRF S.20.) 10 35 Vitamin A 0,1 Vitamin A, ölige Lösung von synthetischem 0.1 21 Vogelknöterichkraut 10 76 Wacholderbeeren 10 53 Wacholderholz 10 93 Wacholderöl 1 227 Wachs / Gebleichtes 10 134 Wachs / Gelbes 10 108 Waldmeisterkraut 10 142 Walnussblätter 10 79 Wasser / Gereinigtes 100 22 Wasser / Konserviertes 10 15 Wasser für Injektionszwecke 10 41 Wassernabelkraut / Asiatisches 10 100 Wasserstoffperoxid-Lösung 3 % 100 65 Wasserstoffperoxid-Lösung 30 % 10 16 Wegwartekraut 10 39 Wegwartewurzel 10 44 Weidenrinde 10 47 Weidenröschenkraut / Schmalblättriges 10 87 Weihrauch 10 53 Weinbrand 10 97 Weinsäure 10 99 Weißdornblätter mit Blüten 10 42 Weißdornblüten *) 10 74 Weizenkeimöl / Natives 10 Weizenkeimöl / Raffiniertes 10 Weizenkleie 100 657 Weizenstärke 10 91 Wermutkraut 10 42 Wermutkraut (pulv.) 10 87 Wermuttinktur *) 10 374 Wermuttinktur / Zusammengesetzte 10 450 Windtreibender Tee 1 offizinal 10 51 Windtreibender Tee 2 offizinal 10 50 Windtreibender Tee 3 offizinal 10 49 Windwasser offizinal 10 23 Wintergrünöl 1 505 Wollwachs 10 87 Wollwachs / Wasserhaltiges 10 90 Wollwachsalkohole 10 632 Wollwachsalkoholsalbe 10 112 Wollwachsalkoholcreme / Wasserhaltige 10 77 Yohimbinhydrochlorid 0,1 Zimtöl 0.1 29 Zimtrinde 10 122 Zimtrinde (pulv.) 10 131 Zimtrinde / Chinesische 10 64 Zinkchlorid 10 790 Zinkoxid 10 81 Zinkpaste 10 61 Zinkpaste / Weiche 10 74 Zinkstearat 10 865 Zinksulfat-Heptahydrat 10 185 Zinkundecylenat 1 54 Zitwerwurzel 10 43 Zitwerwurzel (pulv.) 10 89 Zuckercouleur 10 68 Zypressenöl 1 58 Taxe der Gefäße Cent 1. a) Gläser, rund, braun (mit enger Öffnung) 10 g Inhalt, das Stück 89 20 g Inhalt, das Stück 92 30 g Inhalt, das Stück 94 50 g Inhalt, das Stück 113 100 g Inhalt, das Stück 142 150 g Inhalt, das Stück 159 200 g Inhalt, das Stück 189 250 g Inhalt, das Stück 199 300 g Inhalt, das Stück 246 500 g Inhalt, das Stück 332 1000 g Inhalt, das Stück 500 b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung) 50 g Inhalt, das Stück .............. 185 100 g Inhalt, das Stück 224 150 g Inhalt, das Stück 297 200 g Inhalt, das Stück 340 250 g Inhalt, das Stück 393 500 g Inhalt, das Stück 538 2. Weithalsgefäße aus Kunststoff 50 g Inhalt, das Stück 112 100 g Inhalt, das Stück 133 150 g Inhalt, das Stück 191 200 g Inhalt, das Stück 191 250 g Inhalt, das Stück 193 300 g Inhalt, das Stück 239 3. Gläser, braun, mit Tropfeinsatz 10 g Inhalt, das Stück 101 20 g Inhalt, das Stück 104 30 g Inhalt, das Stück 105 50 g Inhalt, das Stück 120 100 g Inhalt, das Stück 136 4. a) Augentropfenflaschen f kons Augentropfen 10 g Inhalt, das Stück 349 b) Mehrdosisbehältnis f unkons Augentropfen 10 g Inhalt, das Stück 797 5. Pipettenflaschen 10 g Inhalt, das Stück 186 20 g Inhalt, das Stück 189 30 g Inhalt, das Stück 190 50 g Inhalt, das Stück 208 6. a) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit engem Hals) 10 g Inhalt, das Stück 137 20 g Inhalt, das Stück 188 30 g Inhalt, das Stück 238 50 g Inhalt, das Stück 238 100 g Inhalt, das Stück 293 b) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit weitem Hals) 300 g Inhalt, das Stück ............. 467 500 g Inhalt, das Stück ............. 621 1000 g Inhalt, das Stück ............. 976 7. Ampullen, weiß 1 ml Inhalt, das Stück .............. --- 2 ml Inhalt, das Stück .............. --- 5 ml Inhalt, das Stück .............. --- 10 ml Inhalt, das Stück .............. --- 20 ml Inhalt, das Stück .............. --- 8. Salbentiegel 10 g Inhalt, das Stück 42 20 g Inhalt, das Stück 42 30 g Inhalt, das Stück 42 50 g Inhalt, das Stück 49 75 g Inhalt, das Stück 63 100 g Inhalt, das Stück 66 150 g Inhalt, das Stück 107 200g Inhalt, das Stück 112 250 g Inhalt, das Stück 133 300 g Inhalt, das Stück 170 9. Salbentuben, weiß lackiert 10 g Inhalt, das Stück 96 20 g Inhalt, das Stück 98 30 g Inhalt, das Stück 104 50 g Inhalt, das Stück 119 100 g Inhalt, das Stück 153 10. Augensalbentuben, steril 2,5 g Inhalt, das Stück 183 5,0 g Inhalt, das Stück ........... --- 10,0 g Inhalt, das Stück .......... --- 11. Faltkartons mit Firmenaufdruck zur Aufnahme von 10 Pulvern, das Stück 35 20 Pulvern, das Stück 38 30 Pulvern, das Stück 43 12. Suppositorienkästchen 6 Suppositorien Inhalt, das Stück ...... 56 12 Suppositorien Inhalt, das Stück ...... 56 13. Gießformen, Kunststoff (Suppositorien, Globuli) 1 g Inhalt, das Stück 5 2 g Inhalt, das Stück 6 3 g Inhalt, das Stück 9 14. Teekartons mit Firmenaufdruck 50 g Inhalt, das Stück 71 75 g Inhalt, das Stück .................. --- 100 g Inhalt, das Stück ................. 84 15. Puderstreudosen 180 g Inhalt, das Stück ................. 146 16. Nasensprayflaschen, Kunststoff 10 ml Inhalt, das Stück 265