Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 561/1987

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 561/1987

Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien (BGBl. Nr. 561/1987)

Langtitel

Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien
StF: BGBl. Nr. 561/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB)

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN GZl.: 29.647.1/13-II/9 a/87 Wien, 23. Oktober 1987 Sehr geehrter Herr Botschafter! Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *), das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli 1986 **), und die Vereinbarung zwischen Österreich und Brasilien vom 27. Oktober 1982 ***) Bezug zu nehmen. Da die oben erwähnte Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern mit Ende Oktober 1987 ausläuft, bin ich erfreut, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Österreich nicht um Verlängerung des bestehenden Beschränkungsabkommens ersuchen wird. Österreich schlägt daher die folgende Vorgangsweise für die Textilpositionen Baumwollgarne und Küchenwäsche aus Baumwolle vor: 1. Die üblichen Exportlizenzen, welche die jeweils gültige österreichische Zolltarifbezeichnung beinhalten, werden für die Positionen Baumwollgarne und Küchenwäsche aus Baumwolle weiterhin ausgestellt. Die Vorlage einer Kopie dieser Exportlizenzen wird seitens der österreichischen Behörden für die oben angeführten Produkte vom Importeur verlangt. 2. Beide Vertragspartner stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile jederzeit zu einem im diplomatischen Wege zu vereinbarenden Termin in Konsultationen einzutreten. Ist dieser Vorschlag für Brasilien annehmbar, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im Namen Brasiliens eine Vereinbarung zwischen Österreich und Brasilien darstellen. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dr. Helmut Krehlik e. h. Rat S. E. Herrn Joao Tabajara de Oliveira Botschafter Botschaft der Föderativen Republik Brasilien Lugeck 1/V/15 1010 Wien BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN Nr. 34 Wien, 23. Oktober 1987 Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik! Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note, Zl. 29 647 1/13-II/9a/87, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen: „Ich beehre mich, . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der österreichischen Note in deutscher Sprache) . . . . . Brasilien darstellen.“ Ich bestätige hiermit, daß der Inhalt Ihrer Note für die brasilianische Regierung annehmbar ist und daß der Austausch der gegenständlichen Note mit Ihrer Note gleichen Datums ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern begründet. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Joao Tabajara de Oliveira e. h.

Botschafter der Föderativen Republik Brasilien

Herrn Dr. Helmut Krehlik Rat Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ______________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 534/1982
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