Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 47/1928

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 47/1928

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten. (BGBl. Nr. 47/1928)

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
StF: BGBl. Nr. 47/1928

Änderung

BGBl. I Nr. 164/2005 (NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729. )
[CELEX-Nr.: 31999L0093 , 32003L0058 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 134, Absatz 2, Z 1, der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375) wird verordnet:

§ 2.

(1) Das Verzeichnis der Notare hat zu enthalten: 1. Vor- und Zunamen. 2. Amtssitz, 3. Tag und Ort der Geburt. 4. Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg). 5. Ausmaß der der Ernennung vorausgegangenen Praxis (§ 6 der Notariatsordnung). 6. Gutachten über Fähigkeit und Verwendung. 7. Tag der Ernennung zum Notar, der Angelobung, des Amtsantrittes, der Versetzung auf einen anderen Amtssitz. 8. Erlöschen des Amtes (zum Beispiel Tod, Amtsverzicht, Amtsentsetzung). 9. Verfügungen über die Akten (Abgabe in das Notariatsarchiv, Mitnahme in den neuen Amtssitz). 10. Tag der vorgenommenen Amtsuntersuchungen. 11. Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen.
(2) Ein besonderer Vormerk ist über die jedem Notar erteilten Urlaube zu führen. Aus diesem Vormerk muß der Beginn des Urlaubes, seine Dauer und der bestellte Substitut zu entnehmen sein.

§ 3.

Das Verzeichnis der Notariatskandidaten hat zu enthalten: 1. Vor- und Zunamen. 2. Tag und Ort der Geburt. 3. Zuständigkeit. 4. Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg). 5. Bei welchem Notar verwendet? (Eintritt in die Kanzlei, Austritt aus der Kanzlei, Unterbrechung der Praxis.). 6. Anderweitige nach § 6 der Notariatsordnung anrechenbare Praxis. 7. Beginn der Substitutionsfähigkeit, Angelobung als Substitut. 8. Gutachten über Fähigkeit und Verwendung. 9. Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen. 10. Tag der Ernennung zum Notar.

§ 4.

(1) Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
(2) Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den §§ 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.
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