Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 650/1993

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 650/1993

Mündelsicherheitsverordnung (BGBl. Nr. 650/1993)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Mündelsicherheitsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 650/1993

Änderung

BGBl. II Nr. 219/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1.

(1) Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen.
(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.
(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.
(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.

§ 2.

(1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
(2) Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind der FMA spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

§ 3.

(1) Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.
(2) Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.

§ 4.

Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 BWG ist vom Bankprüfer in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Anlage DECKUNGSREGISTERBLATT Nr. .... per I. Zu deckende Mündelspareinlagen: S ____________________ II. Deckungswerte in mündelsicheren Wertpapieren auf Depot „Eigene Wertpapiere, Deckungsstock für Spareinlagen von Mündel“ Werte per ______________ Anmerkung III. Deckungswerte in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet Konto Nr. Name Forderungsbetrag Anmerkung IV. Deckungswerte in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit Konto Nr. Name Forderungsbetrag Anmerkung V. Deckungswerte in Bargeld Betrag: Kassa Nr.: Deckungswerte insgesamt S _______________ Unterschrift des registerführenden Kreditinstitutes:
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