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BGBl. III Nr. 201/2018

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 201/2018

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen *1 (BGBl. III Nr. 201/2018)

Langtitel

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen *1
StF: BGBl. III Nr. 201/2018 (NR: GP XXVI RV 151 AB 158 S. 28. BR. AB 9982 S. 881.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
______________
*1 Angenommen auf der 28. Tagung der Vertragsparteien in Kigali am 15. Oktober 2016.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. September 2018 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; mit Ausnahme der in Art. I festgelegten Änderungen des Art. 4 des Protokolls tritt die Änderung gemäß ihrem Art. IV für Österreich mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 31. Oktober 2018 folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation die Änderung ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Australien, Barbados, Belgien, Benin, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Deutschland, Ecuador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Kanada, Kiribati, Komoren, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Niue, Norwegen, Palau, Panama, Portugal, Ruanda, Samoa, Schweden, Senegal, Slowakei, Sri Lanka, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tuvalu, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.f] :
Europäische Union, Heiliger Stuhl, Türkei
I. Artikel 5 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, findet keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China.
II. Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass die oben genannte Änderung auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China Anwendung findet und, sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes notifiziert, keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 20. Jänner 2022 die vorläufige Anwendung gemäß Art. V der in Kigali beschlossenen Änderung erklärt
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 18. Oktober 2019 die Ausdehnung der Anwendung der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf Gibraltar notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat am 25. Februar 2021 die Anwendung der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.

Artikel I

Änderung

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Protokolls.)

Artikel II

Verhältnis zur Änderung von 1999

Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung 1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. _______________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2005 .

Artikel III

Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto

Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls 2 von Kyoto auszunehmen. __________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 . 2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005 .

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 1 , sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
(2) Die in Artikel I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Artikels 4 des Protokolls - Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien - treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(4) Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Absätzen 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. _______________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 179/2012 .

Artikel V

Vorläufige Anwendung

Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.
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