Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 162/2000

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 162/2000

Übersetzung (BGBl. III Nr. 162/2000)

Langtitel

(Übersetzung)
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen *)
StF: BGBl. III Nr. 162/2000 (NR: GP XX RV 1523 AB 1693 S. 164. BR: AB 5922 S. 653. )

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 für Österreich mit 5. November 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder sind ihr beigetreten:
Ägypten, Antigua und Barbuda, Australien, Bolivien, Bulgarien, Chile, Deutschland, Dschibuti, Georgien, Grenada, Guyana, Haiti, Island, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Libanon, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Polen, Salomonen, Schweden, Senegal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Arabische Republik Syrien, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [ CHAPTER XXVII.2.d ]:
Spanien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark am 3. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die Änderung auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.
In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.
Das Vereinigte Königreich hat am 4. August 2020 die Ausdehnung der Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung dieses Übereinkommens aus Jersey notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat am 25. Februar 2021 die Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 2. November 2022 die Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung auf Guernsey ausgedehnt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
_________________
*) Angenommen auf der 9. Tagung der Vertragsparteien in Montreal am 17. September 1997

Artikel 1:

(Anm.: es folgen die Änderungen des Protokolls)

Artikel 2:

Verhältnis zur Änderung von 1992

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ______________________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996

Artikel 3:

Inkrafttreten

1. Diese Änderung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. 3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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