BGBl. Nr. 599/1996
BGBl. Nr. 599/1996
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren (BGBl. Nr. 599/1996)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren
StF: BGBl. Nr. 599/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren aus Moldova Anwendung findet und diese im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.