Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 113/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 113/2026

Mittleres Management-Ressourcenverordnung (BGBl. II Nr. 113/2026)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Ressourcenverteilung für die Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Landeslehrpersonen und Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Mittleres Management-Ressourcenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 113/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26g Abs. 10 des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026 , und § 16a Abs. 11 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl. Nr. 172/1966 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026 , wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Ressourcenregelungen für Landeslehrpersonen

(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 26g des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 , herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß § 43 LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden. (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

§ 2. Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen

(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 16a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 , herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß § 8 Abs. 3 LVG zur Verfügung gestellt werden. (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)
(3) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß § 16a Abs. 7 LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß § 1 für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß § 1 einer Wochenstunde gemäß § 2 entsprechen.

§ 3. Inkrafttreten

§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 3 treten mit 1. September 2026, § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 mit 1. September 2027 in Kraft.
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