BGBl. II Nr. 247/1998
BGBl. II Nr. 247/1998
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (BGBl. II Nr. 247/1998)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
StF: BGBl. II Nr. 247/1998
Änderung
BGBl. II Nr. 228/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
§ 1.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln: 1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum, 2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist, 3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und 4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.
§ 2.
Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.
§ 3.
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.