Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 69/2001

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 69/2001

Markscheideverordnung (BGBl. II Nr. 69/2001)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen (Markscheideverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 69/2001 [CELEX-Nr.: 392L0104 ]

Änderung

BGBl. II Nr. 437/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 110 Abs. 5 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen
§ 4. Bezugssysteme
§ 5. Einheit des Winkelmaßes
§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 7. Niederschriften
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte
§ 9. Zeitpunkt der Messungen
§ 10. Wichtige Eintragungen
§ 11. Benachbarte Grubenbaue
§ 12. Einstellung der Tätigkeiten
§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders
§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 15. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
2. Abschnitt: Vermessungen über Tage
§ 16. Allgemeines
§ 17. Verwendung von Festpunkten
§ 18. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen
§ 19. Tagbauvermessungen
§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
3. Abschnitt: Vermessungen unter Tage
§ 22. Allgemeines
§ 23. Orientierungsvermessungen
§ 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 26. Untertägiges Höhennetz
§ 27. Geologische Aufnahmen
§ 28. Genauigkeit – Orientierungsvermessungen
§ 29. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 30. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 31. Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz
§ 32. Durchschlagsangaben
§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung
4. Abschnitt: Bergbaukartenwerk
§ 34. Bestandteile
§ 35. Allgemeines
§ 36. Zeichenträger – Angabe des Maßstabes
§ 37. Flächeninhalte – Rundungen
§ 38. Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 39. Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks
§ 40. Übernahme fremder Unterlagen
§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue
§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen
§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen
§ 46. Nachtragsfristen
5. Abschnitt: Erfassung von Bodenbewegungen
§ 47. Lage- und Höhenmessungen
§ 48. Beurteilung der Messergebnisse
§ 49. Kontrolle
6. Abschnitt: Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
§ 50. Risse und Karten
7. Abschnitt: Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks
§ 51. Rückwärtserfassung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 52. Ausnahmebewilligungen
§ 53. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7. Abschnitt Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

§ 51. Rückwärtserfassung

(1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten.
(2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen.
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