Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 73/2019

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 73/2019

Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. III Nr. 73/2019)

Langtitel

Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
StF: BGBl. III Nr. 73/2019

Vertragsparteien

siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 72/2019

Präambel/Promulgationsklausel

KANADA
einerseits und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden "Mitgliedstaaten"), und
DIE EUROPÄISCHE UNION
andererseits,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 3 mit 16. Mai 2019 in Kraft getreten.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 120 vom 08.05.2019 S. 5, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2011 ( BGBl. III Nr. 171/2013 ) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

ARTIKEL 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 unterzeichnet wurde (im Folgenden "Abkommen").

ARTIKEL 2

Die kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Januar zweitausendsiebzehn in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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