LMSVG-EU-QuaDG-AbV
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung – LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Beachte für folgende Bestimmung
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015 , auch auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 EU-QuaDG als erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 EU-QuaDG).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG (LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung – LMSVG-EU-QuaDG-AbV)
StF: BGBl. II Nr. 381/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 323/2007
BGBl. II Nr. 135/2011
BGBl. II Nr. 74/2013
BGBl. II Nr. 434/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG: 1. gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen; 2. gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr; 3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
§ 2. Pauschbeträge
(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... 31 € 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ........................................................... 47 € 3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................ 62 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022 )
§ 3. Zulassung von Kontrollstellen
Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.
§ 4. Inkrafttreten
(1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011 .
(3) § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013 , treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.