Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 79/1997

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 79/1997

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind (BGBl. II Nr. 79/1997)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind
StF: BGBl. II Nr. 79/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1.

(1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen: Nr. Bezirksgericht Grundbuch Einlagezahl Grundstücksnummer 1 Döbling Grinzing 1423 794/3 794/6 2 für ZRS Graz Ragnitz 178 103/2 . 131 3 Klagenfurt Pakein 104 448/31 448/32 448/96 448/107 614/37 . 82 4 Innsbruck Mühlau 543 . 252 5 Salzburg Mönchsberg 55 2640/1 2642/5 2643/2 4349
(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

§ 2.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.
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