BGBl. Nr. 486/1985
BGBl. Nr. 486/1985
CGIAR (BGBl. Nr. 486/1985)
Langtitel
Bundesgesetz vom 6. November 1985 über die Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
StF: BGBl. Nr. 486/1985 (NR: GP XVI RV 702 AB 764 S. 110. BR: AB 3025 S. 468. )
§ 1.
(1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung einen Beitrag in Höhe von 1 Million US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.