Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 591/2003

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 591/2003

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule (BGBl. II Nr. 591/2003)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
StF: BGBl. II Nr. 591/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 , in Verbindung mit § 283 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 , wird verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2. Unterrichtsgegenstände

Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965 , eingereiht.

§ 3. Einrechnung von Nebenleistungen

(1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet: 1. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung a) von Labors der elektronischen Gegenstände, b) der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie, c) der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde, d) der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät, e) der schweißtechnischen Anlagen, f) der mechanischen Grundlagenwerkstätte und 2. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.

§ 4. Sonstige Nebenleistungen

(1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.

§ 5. In- und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 478/1988 , außer Kraft. Anlage Einreihung der Unterrichtsgegenstände nach § 2 BLVG

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE I

1. Avionik 2. Elektronische Maschinen und Anlagen 3. Elektronische Messkunde mit Übungen 4. Fachkunde für Kraftfahrzeugtechnik 5. Fachkunde für Luftfahrttechnik und Luftfahrzeugtechnik 6. Fachkunde für Maschinentechnik 7. Fachkunde für Munitionstechnik 8. Fachkunde für Panzertechnik 9. Fachkunde für Pioniertechnik 10. Fachkunde für Waffentechnik 11. Fernmeldetechnik 12. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik 13. Grundlagen der Opto-Elektronik 14. Impuls- und Regeltechnik 15. Luftfahrzeugelektrotechnik und Luftfahrzeugelektronik 16. Maschinenelemente 17. Mechanik und Festigkeitslehre 18. Mechanische Technologie 19. Radarsystem- und Gerätetechnik 20. Sende- und Empfangstechnik 21. Sichtgeräte- und Fernsehtechnik 22. Steuerungs- und Regelungstechnik 23. Fachenglisch 24. Technologie der Kunststoffe 25. Waffenelektronik 26. Grundlagen HCCP

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE II

1. Betriebstechnik 2. Chemie und angewandte Chemie 3. Elektronische Datenverarbeitung 4. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik 5. Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik 6. Laborübungen zur Fernmeldetechnik 7. Laborübungen zur Impuls- und Regeltechnik 8. Laborübungen zur Kunststofftechnik 9. Laborübungen zur Sende- und Empfangstechnik 10. Physik und angewandte Physik 11. Qualitätssicherung und -management 12. Technisches Rechnen

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE III

1. ABC-Abwehr 2. Arbeitsvorbereitung und Produktionssteuerung 3. Ausbildungsmethodik 4. Betriebsmittelkunde 5. Betriebsorganisation 6. Fachzeichnen 7. Flugsicherungstechnik 8. Führungsverhalten 9. Geräteunterricht 10. Hygiene und Unfallverhütung 11. Luftfahrtrecht 12. Materialverwaltung 13. Sicherheitstechnik und Unfallverhütung 14. Theorie der Verpflegungszubereitung und Ernährungslehre 15. Umweltschutz 16. Versorgung 17. Vortrag im Zusammenhang mit der Lehrgangsführung 18. Wehrpolitik 19. Werkstoffkunde 20. Werkstoffüberprüfung mit Übungen

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE IV

1. Küchenbetriebs- und Verpflegswesen 2. Sprengtechnik 3. Lehrdemonstration der Verpflegszubereitung 4. Lehrdemonstration der Praxis des Küchenbetriebes

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE V

1. Praktische Ausbildung und Vorführung an anderen Dienststellen 2. Praktische Verpflegungszubereitung 3. Fachwerkstättenausbildung
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