KonsV
KonsV
Konsularverordnung – KonsV
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV)
StF: BGBl. II Nr. 327/2019 [CELEX-Nr.: 32015L0637 ]
Änderung
BGBl. II Nr. 404/2020
BGBl. II Nr. 266/2021
BGBl. II Nr. 333/2022
BGBl. II Nr. 285/2023
BGBl. II Nr. 262/2024
BGBl. II Nr. 237/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG), BGBl. I Nr. 40/2019 , wird verordnet:
§ 1. Örtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden
(1) Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 ) wahrzunehmen.
(2) In Angelegenheiten des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), BGBl. I Nr. 95/2012 , des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 , und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 , ist vorbehaltlich der in § 2 festgelegten Zuständigkeiten ausschließlich jenes von einem Berufskonsul geleitete Konsulat (Berufskonsulat) örtlich zuständig, in dessen Konsularbezirk der Hauptwohnsitz eines Antragstellers liegt, sofern in Anlage 1 nicht anderes bestimmt ist.
§ 2. Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate
Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben 1. ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über; 2. konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992 und dem Konsularbeglaubigungsgesetz wahrzunehmen; und 3. ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.
§ 3. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 1
Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2
Zuständigkeit von Konsulaten, die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten werden
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2