Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 266/1929

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 266/1929

Übersetzung. (BGBl. Nr. 266/1929)

Beachte für folgende Bestimmung

Wieder in Kraft seit 1991.

Langtitel

(Übersetzung.)
Konsularkonvention zwischen Österreich und Estland.
StF: BGBl. Nr. 266/1929 (NR: GP III 271 AB 285 S. 82.)

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich einerseits und Estland anderseits, von dem Wunsche geleitet, über die Zulassung von Konsularfunktionären auf ihren beiderseitigen Staatsgebieten ein Übereinkommen zu treffen und die wechselseitigen Rechte, Privilegien und Immunitäten der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten festzusetzen, sowie deren Machtvollkommenheiten zu bestimmen, haben beschlossen, eine Konsularkonvention abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 28. Juni 1929 stattgefunden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel XXII am 28. Juli 1929 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem die am 15. Oktober 1926 in Wien unterfertigte Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland, samt Zusatzprotokoll, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. April 1929.

§ 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen in gleicher Weise wie die Inländer berechtigt sein, Vermögenschaften, die ihnen in diesem Staate auf Grund des Gesetzes oder des Testamentes vermacht werden, zu erben und in Besitz zu nehmen.

§ 2.

Die Nachlässe von Österreichern in Estland und von Estländern in Österreich werden keinen anderen oder höheren Übertragungsgebühren unterworfen sein als die der Inländer.

§ 3.

Die Entscheidungen über Erbrechte an beweglichen Nachlässen fallen in die Zuständigkeit der Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehört hat. Als Erbfolgrechte werden angesehen: die Intestaterbfolge, das Pflichtteilsrecht, die testamentarische Erbfolge, die Schenkung von Todes wegen und das Vermächtnis. Falls auf den beweglichen Nachlaß von Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Ansprüche erhoben werden, steht die Entscheidung den Behörden dieses Staates zu, die die dort in Kraft stehenden Gesetze anwenden werden.

§ 4.

Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.

§ 5.

Die Güter, über welche der Verstorbene nicht frei von Todes wegen verfügen konnte (Fideikommisse) fallen unter die Gesetze des Staates, in dem sie gelegen sind. Dieselben Gesetze gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die die Verlassenschaft oder Teile derselben zum Gegenstande haben.

§ 6.

Wen die von dem Verstorbenen hinterlassenen Güter auf Grund der Gesetze seines Staates erblos sind, so unterliegen sie als erbloser Nachlaß den Gesetzen des Staates, auf dessen Gebiete sie sich im Augenblicke des Todes des Erblassers befinden. Als erblose Güter sind diejenigen anzusehen, die auf Grund der Gesetze des Staates des Verstorbenen in Ermangelung anderer Erbberechtigter von Rechts wegen sei es dem Staate, sei es einer anderen juristischen Person zufallen würden.

§ 7.

Falls die Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten gemäß § 3 des gegenwärtigen Artikels den Heimatsbehörden des Erblassers vorbehalten ist, werden die Behörden des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf Verlangen einer Person, die dem Staate angehört oder dort wohnt und ihre Erbfolgerechte geltend gemacht hat, bezüglich des Nachlasses in derselben Weise vorgehen, wie wenn er von einem Inländer hinterlassen worden wäre, jedoch unter Anwendung der Gesetze des Staates, dem der Verstorbene angehört hat. Dieses Verfahren wird aber nur dann angewendet werden, wenn keiner der anderen ordnungsmäßig verständigten Erben Einspruch erhebt.

§ 8.

Wenn ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile bei seinem Tode die Gesamtheit oder einen Teil des Nachlasses auf dem Gebiete des anderen Teiles zurückläßt, werden sich die Behörden dieses letzteren grundsätzlich darauf beschränken, die Erhaltung des zum Nachlasse gehörigen Vermögens sicherzustellen und die Erbfolgerechte und Ansprüche der eigenen Staatsangehörigen sowie die des Fiskus zu schützen.

§ 9.

Hinterläßt ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ein Vermögen auf dem Gebiete des anderen Teiles, müssen die Ortsbehörden von dem Erbfall sofort die nächste Konsularbehörde des Verstorbenen verständigen; die Ortsbehörden werden nach Tunlichkeit der Konsularbehörde gleichzeitig etwaige Auskünfte über die Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, über die Erben, ihren Wohnsitz, über das Vorhandensein von letztwilligen Verfügungen sowie über die von den genannten Behörden zum Schutze der Verlassenschaft getroffenen Maßnahmen übermitteln. Wenn die Konsularbehörde von dem Erbfall zuerst Kenntnis erhält, wird sie auf die gleiche Weise die Ortsbehörden verständigen. Bezüglich des beweglichen Nachlasses wird die Konsularbehörde die Siegel anlegen, ein Inventar des beweglichen Vermögens aufnehmen und sich mit der Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses befassen. Um die Mitarbeit der Ortsbehörden, soweit diese gemäß § 8 des gegenwärtigen Artikels berufen sind, Verfügungen zum Schutze der Ansprüche und Erbfolgerechte zu treffen, zu erleichtern, hat die Konsularbehörde von jeder Verfügung, die sie bezüglich des Nachlasses zu treffen beabsichtigt, wenigstens 24 Stunden vorher die Ortsbehörde zu verständigen.

§ 10.

Die Konsularbehörde und die Ortsbehörde haben sich auf Verlangen alle für die Bemessung der Nachlaßgebühren wichtigen Umstände gegenseitig mitzuteilen. Die Ausfolgung des Nachlasses an die ordnungsmäßig legitimierten Erben oder dessen Versendung ins Ausland hat erst zu erfolgen, nachdem die Erbgebühren, die gegen das Nachlaßvermögen erhobenen Ansprüche, sowie die unbestreitbaren Erbfolgerechte der Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, und der dort wohnhaften Personen befriedigt oder hinreichend sichergestellt sein werden. Die Konsularbehörde ist jedoch ermächtigt, die Kosten der letzten Krankheit und des Begräbnisses des Verstorbenen, die Löhne der Hausgehilfen, die für das letzte Halbjahr fällige Wohnungsmiete, die Gerichts- und Konsulargebühren und andere Gebühren ähnlicher Art, sowie im dringenden Bedarfsfalle die notwendigen Unterhaltskosten für die Familie des Verstorbenen aus der Erbschaftsmasse im vorhinein zu bezahlen. Immerhin werden sich die Nachlaßgläubiger der Ausfolgung des Nachlaßvermögens nicht widersetzen können, wenn es ihnen nicht gelingt, innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten vom Todestage des Verstorbenen an zu beweisen, daß ihre Ansprüche entweder von den Erben anerkannt oder durch eine richterlicher in Rechtskrafterwachsene Entscheidung bestätigt oder wenigstens bei der zuständigen Gerichtsbehörde ordnungsmäßig anhängig gemacht wurden.

§ 11.

In allen Fragen, zu denen der Übergang, die Verwaltung und die Liquidierung der von den Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen hinterlassenen Erbschaften Anlaß geben kann, vertreten die betreffenden Konsularfunktionäre von Rechts wegen die abwesenden Erben und werden von Amts wegen als deren Bevollmächtigte anerkannt, ohne daß sie gehalten wären, ihre Befugnis durch einen besonderen Auftrag nachzuweisen, vorausgesetzt, daß die genannten Erben nicht andere Bevollmächtigte beauftragt haben und Angehörige des Staates sind, der die Konsularfunktionäre ernannt hat. Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularfunktionäre, da sie nur als Bevollmächtigte ihrer Staatsangehörigen angesehen werden, wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit niemals persönlich belangt werden können.

§ 12.

Die Konsularfunktionäre der vertragschließenden Teile werden ausschließlich über die Aufnahme von Inventaren und anderen zur Erhaltung und Liquidierung solcher Verlassenschaften getroffenen Maßnahmen erkennen, die von Seeleuten, Passagieren und anderen Reisenden ihres Staates, die während der Überfahrt sei es im Hafen, sei es zu Land oder an Bord eines Schiffes gestorben sind, hinterlassen wurden. Artikel XVI. Die Konsuln und Konsularagenten sind berechtigt, den Schutz über die minderjährigen Kinder, die Schwachsinnigen und die anderen nicht im vollen Besitz ihrer Handlungsfähigkeit befindlichen Personen auszuüben, die Angehörige des Staates sind, dem die genannten Konsularfunktionäre angehören; zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, innerhalb der von der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sie für angebracht erachten. Artikel XVII. Die Konsuln und Konsularagenten der vertragschließenden Teile haben das Recht, den in den Seehäfen ihres Konsularbezirkes sich aufhaltenden Handelsschiffen ihres Landes jede Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Zu diesem Zwecke können sie sich persönlich an Bord der Handelsschiffe ihrer Nationalität begeben oder Abgeordnete dorthin entsenden, sobald diese Schiffe zum freien Verkehr zugelassen sind. Sie sind berechtigt, die Kapitäne und die Mannschaft zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XI der gegenwärtigen Konvention die Erklärungen über die Reise, den Bestimmungsort und die Vorfälle während der Fahrt entgegenzunehmen, die Schiffsmanifeste auszustellen und die Abfertigung ihrer Handelsschiffe zu erleichtern, endlich die Kapitäne und die Schiffsmannschaft vor das Gericht und zu den Verwaltungsämtern des Landes zu begleiten, um ihnen als Dolmetscher und Sachwalter bei den Geschäften, die sie abzumachen, oder bei den Ansuchen, die sie etwa vorzubringen haben, zu dienen. Die Gerichts- und Verwaltungsbeamten sowie die Beamten der Wachen und Zollämter des Landes dürfen – in den Seehäfen, in denen ein Konsul oder Konsularagent eines der beiden vertragschließenden Staaten seinen Sitz hat – an Bord von Handelsschiffen keine anderen Nachforschungen und Durchsuchungen als die gewöhnliche Besichtigung durch die Zoll- und Sanitätsorgane, ferner auch keine Verhaftung, Gefangennahme oder eine andere Anwendung von Gewaltmitteln erfordernde Amtshandlung vornehmen, ohne vorher, oder im Dringlichkeitsfalle im Augenblicke der Untersuchung selbst den Konsul oder Konsularagenten des Staates, dem das Schiff angehört, zu verständigen, damit er der Untersuchung beiwohnen könne. Sie müssen ferner dem Konsul oder Konsularagenten rechtzeitig die nötige Verständigung zukommen lassen, damit er den vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Landes abzugebenden Erklärungen der Kapitäne und Schiffsmannschaften beiwohnen könne. Die Einladung, die in den vorangeführten Fällen an die Konsul oder Konsularagenten gerichtet wird, soll genau die Stunde bezeichnen, und wenn die Konsul oder Konsularagenten es unterlassen sollten, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen, so wird in ihrer Abwesenheit vorgegangen werden. Die zuständigen Ortsbehörden werden jedoch gehalten sein, den Konsul oder Konsularagenten ohne Verzug von jedem Besuche oder jeder Amtshandlung, von denen in dem vorhergehenden Absatze die Rede ist und die in ihrer Abwesenheit vorgenommen wurden, zu verständigen und gleichzeitig die Gründe der Dringlichkeit zu bezeichnen; sie werden in gleicher Weise vorgehen, wenn der Konsul oder Konsularagent seinen Amtssitz nicht im Hafen hat. Artikel XVIII. In allem, was die Seehafenpolizei, die Beladung und Löschung der Handelsschiffe und die Sicherung der Waren, Güter und Effekten in diesen Häfen betrifft, werden die Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des Landes zu beobachten sein, wobei jedoch ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß jedes Vorrecht und jede Begünstigung, die etwa in einem solchen Hafen von einem der vertragschließenden Teile den Handelsschiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden sollten, in diesen Häfen in gleicher Weise den Schiffen des anderen Teiles gewährt werden. Die Konsul oder Konsularagenten in den genannten Häfen sind unter Berücksichtigung der durch die Gesetzgebung des Ernennungsstaates vorgeschriebenen Grenzen ausschließlich mit der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes betraut; sie werden gemäß den Gesetzen des Staates, der sie ernannt hat, selbst die Streitigkeiten jeder Art zwischen den Kapitänen, Offizieren und Matrosen dieser Schiffe schlichten, insbesondere solche Streitigkeiten, die sich auf die Löhnung und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen beziehen. Die Ortsbehörden können nur dann einschreiten, wenn die an Bord des Schiffes entstandene Unordnung die öffentliche Ordnung am Lande oder im Hafen zu stören geeignet oder wenn eine Person, die nicht der Schiffsmannschaft angehört, darin verwickelt ist. Aber selbst in diesem Falle haben die Ortsbehörden wenn möglich den zuständigen Konsul oder Konsularagenten vorher zu benachrichtigen. In allen anderen Fällen haben sich die vorgenannten Behörden darauf zu beschränken, den Konsuln und Konsularagenten ihren Beistand zu leihen, wenn sie von diesen hiezu zu dem Zwecke ersucht werden, um ihnen die Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten zu erleichtern und insbesondere Personen, die in die Musterrolle eingetragen sind, anhalten und an Bord des Handelsschiffes zurückbringen zu lassen oder – wenn es sich nicht um einen Angehörigen des Landes handelt – ihn verhaften zu lassen, gleichgültig, aus welchem Grunde es die genannten Konsuln und Konsularagenten für notwendig erachten; wenn die Verhaftung aufrechterhalten wird, werden die Konsuln und Konsularagenten in der allerkürzesten Frist davon den zuständigen Gerichtsbehörden des Landes eine amtliche Mitteilung zukommen lassen. Artikel XIX. Wenn ein Seeschiff, dessen Eigentümer die Regierung oder ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ist, an der Küste des anderen Teiles Schiffbruch leidet oder strandet, müssen die Ortsbehörden hievon unverzüglich den Konsul oder Konsularagenten benachrichtigen, in dessen Amtsbereich sich der Unfall ereignet hat. Alle Maßnahmen zur Bergung von Handelsschiffen eines der beiden Teile, die in den Territorialgewässern des anderen Teiles Schiffbruch gelitten haben oder gestrandet sind, werden von den Konsuln oder Konsularagenten geleitet. Das Einschreiten der Ortsbehörden hat sich in den beiden Staaten darauf zu beschränken, den Konsularfunktionären Beistand zu leisten, die Ordnung aufrechtzuerhalten, die Interessen der nicht zur Schiffsmannschaft gehörigen Berger zu wahren und dafür zu sorgen, daß die hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der geborgenen Waren zu befolgenden Vorschriften eingehalten werden. In Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln oder Konsularagenten oder ihrer Abgeordneten haben die Ortsbehörden alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze der aus dem Schiffbruche geretteten Personen und zur Erhaltung der geborgenen Gegenstände erforderlich sind. Das Einschreiten der Ortsbehörden in diesen verschiedenen Fällen darf nicht zum Anlaß für die Einhebung irgendwelchere anderen Kosten genommen werden als jener, die durch die und die Aufbewahrung der geborgenen Gegenstände verursacht werden, sowie solcher, denen im gleichen Falle auch die Handelsschiffe der meistbegünstigten Nation unterworfen wären. Besteht ein Zweifel über die Nationalität des gestrandeten Schiffes, dann fallen die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Maßnahmen ausschließlich in die Zuständigkeit der Ortsbehörde. Die geborgenen Waren und Gegenstände sind keiner Zahlung von Zollgebühren unterworfen, es sei denn, daß sie zum Verbrauch im Inland gelangen. Artikel XX. In allen Fällen, in denen nicht entgegengesetzte Vereinbarungen zwischen den Reedern, Verfrächtern und den Versicherern bestehen, werden die Havarien, die die Handelsschiffe der beiden Länder auf See erlitten haben, gleichviel ob sie die bezüglichen Häfen freiwillig oder aus Seenot anlaufen, von den Konsuln und den Konsularagenten ihrer Nation geregelt werden, sofern nicht die Angehörigen des Landes, in dem die Konsuln und Konsularagenten ihren Sitz haben, oder die einer dritten Macht an diesen Havarien interessiert sind; in diesem letzteren Falle und in Ermangelung eines gütlichen Einvernehmens zwischen allen interessierten Teilen sind sie von den Ortsbehörden zu regeln. Artikel XXI. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies dem anderen Teile in allem, was die Errichtung von Konsularämtern sowie die Ausübung der konsularischen Funktionen und den Genuß von Befreiungen, Vorrechten, Immunitäten, Privilegien und Ehren betrifft, die Behandlung zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt ist. Es wird jedoch vereinbart, daß keiner der vertragschließenden Teile unter Berufung auf die Klausel der meistbegünstigten Nation zugunsten seiner Konsularfunktionäre und Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten, Privilegien und Ehren in Anspruch nehmen kann als jene, die er selbst den Konsularfunktionären und Konsularbeamten des anderen Teiles zugesteht. Artikel XXII. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Tallinn ausgetauscht werden. Es wird einen Monat nach dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten. Artikel XXIII. Das gegenwärtige Übereinkommen wird so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Diese Kündigung wird erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten wirksam. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 15. Oktober 1926. Zusatzprotokoll zu der zwischen Österreich und Estland abgeschlossenen Konsularkonvention Zur Ergänzung des Artikels XII der am heutigen Tage unterzeichneten Konsularkonvention beschließen die vertragschließenden Teile das Nachstehende: 1. Falls einer der vertragschließenden Teile den Konsuln irgendeiner dritten Macht das Recht einräumen sollte, Trauungen unter Angehörigen des Staates, dem die genannten Funktionäre angehören, vorzunehmen sowie Trauscheine auszustellen und die Trauungsregister zu führen, so werden die Konsuln des anderen vertragschließenden Teiles dieses Recht in dem gleichen Umfange genießen. 2. Es besteht darüber Einverständnis, daß das auf Punkt 1 des gegenwärtigen Protokolls gegründete Recht nur im Falle der Gegenseitigkeit angewendet werden kann. 3. Das gegenwärtige Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Konsularkonvention. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet. Wien, am 15. Oktober 1926.
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