BGBl. Nr. 1/1933
BGBl. Nr. 1/1933
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1932, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Schutz gegen Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen und unbefugte Verfertigung amtlicher Siegel eine Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist. (BGBl. Nr. 1/1933)
Beachte für folgende Bestimmung
Soweit es Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung des von Ländern und Gemeinden geschaffenen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen betrifft, sind in Gesetzgebung und Vollziehung seit der B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974 , nunmehr die Länder zuständig (Art. VII).
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1932, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Schutz gegen Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen und unbefugte Verfertigung amtlicher Siegel eine Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist.
StF: BGBl. Nr. 1/1933
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofsgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 1932, G. Z , den folgenden Rechtssatz beschlossen hat: