Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 344/1933

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 344/1933

Übersetzung. (BGBl. Nr. 344/1933)

Langtitel

(Übersetzung.)
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei
StF: BGBl. Nr. 344/1933

Ratifikationstext

Der vorstehende Notenwechsel ist gemäß Artikel 12 am 22. Juli 1933 in Kraft getreten.

Artikel 1.

Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen. Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde. Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.

Artikel 2.

Die österreichische Bundesregierung wird bis zur Höhe des im Artikel 3 festgesetzten Betrages alle Erzeugnisse türkischen Ursprungs ohne Einschränkung zulassen.

Artikel 3.

Die gegenseitigen Ausfuhren des einen Vertragsteiles nach dem Gebiete des anderen sollen sich ausgleichen. Ihr Gesamtwert wird beiderseits den für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Betrag von rund 3,500.000 türkischen Pfund nicht übersteigen.

Artikel 4.

Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich müssen von einer Bescheinigung der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie begleitet sein (Anlage 4), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von einer Bescheinigung der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Anlage 5), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Zum Nachweis der Verzollung der Waren werden diese Bescheinigungen von den Zollbehörden des Einfuhrstaates vidiert werden. Im Falle indirekter Ausfuhr können diese Bescheinigungen durch die im Artikel 8 vorgesehenen konsularischen Bescheinigungen, die den ursprünglichen Bescheinigungen zu entsprechen haben, ersetzt werden.

Artikel 5.

Die Abrechnung wird einvernehmlich zwischen den zuständigen türkischen Behörden und der österreichischen Gesandtschaft in Ankara vorgenommen werden. Die im Artikel 4 erwähnten, dieser Abrechnung dienenden Bescheinigungen werden bei den genannten türkischen Behörden gesammelt. Zu diesem Zweck werden ihnen die den österreichischen Zollbehörden zugekommenen türkischen Bescheinigungen am Ende jedes Halbjahres durch Vermittlung der österreichischen Gesandtschaft in Ankara zugestellt werden. Die Rechnungen werden in türkischen Pfunden geführt, und die Berechnung des Schillings wird zu dem Datum der österreichischen Bescheinigungen entsprechenden Tageskurs stattfinden.

Artikel 6.

Die Abrechnung wird in sechsmonatigen Zeitabschnitten vorgenommen werden. Der Warenaustausch soll sich in jedem Zeitabschnitt ausgleichen. Im ersten Zeitabschnitt wird jedoch eine Abweichung von 500.000 türkischen Pfund zugelassen. Dieser Saldo wird auf den folgenden Zeitabschnitt übertragen. Der Überschuß des zweiten sechsmonatigen Zeitabschnittes darf 250.000 Ltqs nicht überschreiten. Dieser Überschuß ist jedoch innerhalb einer zweimonatigen Frist auszugleichen, falls das vorliegende Abkommen nicht im Sinne seines diesbezüglichen Artikels verlängert werden sollte. Beide Vertragsteile werden sich in diesem Falle tunlichst bemühen, um diese Differenz zu beseitigen. Andernfalls steht es ihnen frei, die erforderlichen einschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle der Verlängerung wird der vorerwähnte Saldo auf das erste Halbjahr der neuen Laufzeit übertragen, doch darf diese Übertragung das für den ersten Zeitabschnitt vorbehaltene Höchstausmaß von 500.000 Ltqs nicht erhöhen.

Artikel 7.

Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob (Anm.: im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.

Artikel 8.

Falls die ursprünglichen Bescheinigungen infolge des Aufenthaltes in einem Durchgangsfreihafen nicht nach dem endgültigen Bestimmungslande gelangen sollten, wird das Konsulat oder der Käufer des Bestimmungslandes vom Konsulat des Ursprungslandes der Waren die Ausstellung einer neuen Bescheinigung verlangen. Diese Bescheinigungen werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Bescheinigungen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt. Demzufolge wird in diesen Urkunden keinerlei Preiserhöhung berücksichtigt werden, welche Werterhöhung immer die Ware unterwegs infolge von Transportkosten, Einlagerung, Manipulation oder sonstwie erfahren haben mag. Die von den Konsulaten ausgestellten Bescheinigungen werden zum Nachweis der Verzollung der Waren von den Zollbehörden des endgültigen Bestimmungslandes vidiert werden.

Artikel 9.

Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.

Artikel 10.

Wenn ein im vorliegenden Abkommen vorgesehenes Kontingent nicht oder nur teilweise ausgenützt worden sein sollte, kann ein Virement innerhalb der in der beiliegenden Liste D (Anlage 6) verzeichneten Warengruppen bis zur Höhe von 10% des ursprünglichen Kontingents des Artikels, dessen Kontingent erschöpft ist, stattfinden. Eine Erhöhung darüber hinaus kann verlangt und wird eventuell vom türkischen Wirtschaftsministerium bewilligt werden. Es versteht sich, daß durch diese Virements und Erhöhungen die in der Liste D für jede Warengruppe angeführte Globalsumme nicht überschritten werden darf. Es versteht sich gleichfalls, daß ein Virement oder eine Erhöhung zugunsten eines Artikels der Liste B, selbst wenn sie auf Grund eines nicht erschöpften Kontingents der Liste A erfolgt, immer der Kompensationspflicht laut Artikel 1, Absatz 2, unterliegt.

Artikel 11.

Durch das vorliegende Abkommen wird die zwischen dem türkischen Wirtschaftsministerium und der „Austria“, Einkaufsorganisation der Österreichischen Tabakregie für den Orient, Ges. m. b. H., abgeschlossene Vereinbarung (Tabakclearing) vom 17. November 1932 nicht berührt. Die im Rahmen dieser letzteren Vereinbarung erfolgenden beiderseitigen Warenbezüge sind in die im obigen Artikel 3 enthaltene Begrenzung des Warenverkehrs einzubeziehen.

Artikel 12.

Das vorliegende, ein Jahr gültige Abkommen tritt zehn Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird stillschweigend auf je ein Jahr verlängert. Es kann zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden. Wenn während der Geltung des vorliegenden Abkommens einer der beiden vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteils wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Abkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit zweimonatiger Frist gekündigt werden. (Übersetzung.) Österreichische Gesandtschaft. Nr. 1060/A. Ankara, den 12. Juli 1933. Herr Minister! Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist, die Entwicklung des österreichisch-türkischen Handels nach dem Grundsatze der ausgeglichenen Handelsbilanz gemäß den folgenden Bestimmungen zu fördern: (Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 12) Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Bischoff m. p. Seiner Exzellenz Sükrü Kaya Bey, Minister des Innern und Minister des Äußern a. i., Ankara. Türkische Republik. Ministerium des Äußern. Z. 39437/16. Ankara, den 12. Juli 1933. Herr Geschäftsträger! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Türkischen Republik einverstanden ist, die Entwicklung des türkisch-österreichischen Handels nach dem Grundsatz der ausgeglichenen Zahlungsbilanz gemäß den folgenden Bestimmungen zu fördern: (Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 12) Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für den Minister des Äußern: Der türkische Botschafter: Generalsekretär M. Numan m. p. Herrn Norbert Bischoff, österreichischen Geschäftsträger, Ankara. Beilage 1.

Liste „A“.

Nr. des türkischen Zolltarifs Kontingent in türkischen Pfund 66/d 10.000 66/c 3.000 75/c (nur Handschuhleder ) 5.000 89 30.000 102 60.000 103 60.000 106 15.000 115/b, c, d 1.500 125/a 40.000 126 10.000 139 10.000 165 3.000 230 3.000 277/a 2.000 278 3.000 281/c 5.000 298 2.000 305 5.000 321/b 1 12.000 324 75.000 325 5.000 326 5.000 328 500.000 329 50.000 330 50.000 331 12.000 334 3.000 336 4.000 337 25.000 339*) 15.000 340*) 30.000 341/b, c, d 120.000 342 15.000 345 2.000 355 10.000 357/a (nur Zementsäcke) 2.000 359/a, b 4.000 362 3.000 363 3.000 366 bis 371/a 20.000 377 35.000 381 60.000 390/a 2.000 390/b 1.000 412 3.000 413 5.000 414 43.000 417 100.000 423 1.000 441 2.000 444 8.000 445 10.000 446 6.000 447/a 50.000 449 20.000 477/a, b, d, e 6.000 481/c 3.000 483 15.000 494/a 1 2.000 496 15.000 502 10.000 505 10.000 511/c, d) 20.000 515/d ) 519 60.000 520 40.000 524/a, b 40.000 525 10.000 527 5.000 528/b 4.000 531 15.000 532/a 1, b, d 20.000 535 4.000 537/a, c 10.000 538 80.000 539 10.000 541 25.000 545 2.000 548) 30.000 550) 552 25.000 553 15.000 555 160.000 556 15.000 557 18.000 558/a, b, c 15.000 562 2.000 563 4.000 564 10.000 567/a 3.000 573 2.000 576 2.000 579 2.000 582/a, b 15.000 598 15.000 ex 613 Mikroskope 2.000 618 45.000 619 10.000 625 8.000 632/b, d, e) 35.000 632/c *) ) 634 10.000 649 45.000 651 (ausgenommen Dieselmotoren, die nur für Motorboote zugelassen werden) 45.000 652 **) 45.000 653/a, b 5.000 655 45.000 656 **) 45.000 658 **) 45.000 660 2.000 661 **) 10.000 664 45.000 665 45.000 666 **) 45.000 667/a 2, 3 40.000 671 20.000 700/b 4.000 702/a, b, c, e 10.000 703/a, b, c, d, e 13.000 703/f 5.000 704/a3, b3, c3 5.000 706 3.000 708 3.000 709 10.000 718/d 1.000 754/i 6.000 754/l 6.000 754/m 6.000 769 7.000 779 1.000 805/c 3.000 853 3.000 _____________ *) Die Bewilligung von Kontingenten für die Monopolartikel verpflichtet die türkische Monopolverwaltung, beziehungsweise die Gesellschaft zum Schutze der Kindheit keineswegs, Einkäufe in Österreich vorzunehmen. **) Die Einfuhr dieser Maschinen unterliegt einer Einfuhrbewilligung des türkischen Wirtschaftsministeriums, die jedoch nicht verweigert werden wird, wenn eine zufriedenstellende wirtschaftliche Leistung der Maschine vorauszusehen ist Beilage 2.

Liste „B“.

Nr. des türkischen Zolltarifs Kontingent in türkischen Pfund 87/a 1 36.000 135 18.000 142 1.000 209 5.000 309/a 1, 2 15.000 329 200.000 385 2.000 387 10.000 394/b 15.000 447/a 100.000 525 10.000 533 40.000 536 10.000 537/b 5.000 541 15.000 566 1.000 568/a, b 2.000 814 1.200 Beilage 3.

Liste „C“.

Teppiche Kilims. Mohair. Rosenöl. Vallonea. Valloneaauszug. Bauholz. Schwellen. Tabak der Ernte 1930 oder früherer Ernten. Alle Mineralien, ausgenommen Steinkohle. Feigen zur Erzeugung von Feigenkaffee. Beilage 4.

Bescheinigung.

Die gefertigte Handelskammer in ....................... bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in .... ............................ an die Firma .................. in ......................., enthaltend ....................... im Werte von ........................................,*) den Bestimmungen des türkisch-österreichischen Übereinkommens vom ........................ für die Einfuhr türkischer Produkte nach Österreich entspricht. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ................... ______________ *) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt. Beilage 5.

Bescheinigung.

Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ................... ______________ *) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt. Beilage 6.

Liste „D“.

Kontingent in 1000 türkischen Pfund Papierindustrie: (Tarifnummer 324, 325, 326, 328, 329, 330, 331, 334, 336, 337, 339, 340, 341, 342, 345, 355, 357, 359, 362, 363) . 1133,– Textilindustrie: a) Wollindustrie: (Tarifnummer 102, 103, 106, 115) 136,5 b) Baumwollindustrie: (Tarifnummer 366 bis 371, 377, 381, 385, 387, 390) 130,– c) Seidenindustrie: (Tarifnummer 135, 139) 28,– d) Leinen-, Hanf- und Juteindustrie: (Tarifnummer 412, 413, 414, 417, 423) 152,– 446,50 Konfektionsindustrie: (Tarifnummer 142, 394) 16,– Lederindustrie: (Tarifnummer 75 c, 87 a 1, 89) 71,– Hutindustrie: (Tarifnummer 125, 126, 321) 62,– Holzindustrie (auch Drechsler- und Schnitzstoffe): (Tarifnummer 281, 298, 305, 309) 27,– Gummiindustrie: (Tarifnummer 441, 444, 445, 446, 447, 449) 196,– Eisenindustrie: (Tarifnummer 519, 520, 524, 525, 527, 528, 531, 532, 533, 535, 536, 537, 538, 539, 541, 545, 548, 550, 552, 553) 475,– Metallindustrie: (Tarifnummer 555, 556, 557, 558, 562, 563, 564, 566, 567, 567, 573, 576, 579, 582) 251,– Maschinenindustrie: (Tarifnummer 649, 651, 655, 656, 658, 660, 661, 664, 665, 666) 372,– Elektroindustrie: (Tarifnummer 618, 619, 652, 653) 105,– Instrumentenindustrie: (Tarifnummer 598, 613, 625, 632, 634) 70,– Diverse: (Tarifnummer 66, 165, 209, 230, 277, 278, 477, 481, 483, 494, 496, 502, 505, 511, 515, 667, 671, 700, 702, 703, 704, 706, 708, 709, 718, 754, 769, 779, 805, 814, 853) 257,2 Summe 3481,7
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