KKG-MMV
KKG-MMV
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung – KKG-MMV
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldungen und Mitteilungen zum Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung – KKG-MMV)
StF: BGBl. II Nr. 253/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025 , wird verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1. Zweck
Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der 1. Meldungen zu Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG und 2. Anzeigen zu Informationen aufgrund von § 19 Abs. 2 KKG. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7
§ 2. Melde- und Mitteilungsinhalte
(1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute), 1. die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und 2. die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7
§ 3. Meldetechnische Bestimmungen
Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7
§ 4. Meldestichtage und Übermittlungsfristen
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7
§ 5. Elektronische Übermittlung
(1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 6. Verweise
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage dazu gilt Folgendes: 1. Soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025 , verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden; 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2023 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025; 3. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1; 4. soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010 , verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von § 4 dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Anlage zu § 2 Abs. 1 KKG-MMV (Meldepflichten) und § 2 Abs. 2 KKG-MMV (Mitteilungspflichten)
Ausweis gemäß § 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 und 2 des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG
Abschnitt A Angaben zur Identifikation des Kreditkäufers 1
Die nachfolgende Meldung erfolgt zum [1 – Kreditkäufer 2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG] OeNB-Identnummer Rechtsträgerkennung (LEI) 1. Informationen zu juristischen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur natürlichen Person unter Z 2): Firmenwortlaut des Kreditkäufers Firmenbuchnummer/Zusatz Adresse Postfach Straße/Hausnummer/Zusatz Ort Postleitzahl Bundesland 2. Informationen zu natürlichen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Z 1): Name Geburtsdatum Adresse Straße/Hausnummer/Zusatz Ort Postleitzahl Bundesland 3. alternative Informationen zum Kreditkäufer oder Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Z 1 oder zur natürlichen Person unter Z 2): Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers [laufende Nummer] Name Geburtsdatum Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten: [laufende Nummer] Name Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) Firmenwortlaut (bei juristischen Personen)
Abschnitt B Quantitative Angaben 2
Volumen (ursprünglich offener Betrag 3 ) der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und der übertragenen notleidenden Kreditverträge [Betrag] Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen [Anzahl] Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen notleidenden Kreditverträge [Anzahl] Aggregierter offener Betrag 3 zum Übertragungstermin der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen [Betrag] – hievon: mit Verbrauchern abgeschlossene Kreditverträge [Betrag] – hievon 4 : mit Wohnimmobilien besicherte Kreditverträge [Betrag] – hievon 4 : mit Gewerbeimmobilien besicherte Kreditverträge [Betrag] – hievon 4 : mit anderen Sicherheiten als Grundpfandrechten besicherte Kreditverträge [Betrag] __________________ 1 Angaben in Abschnitt A sind pro Kreditkäufer zu übermitteln. 2 Die quantitativen Angaben in Abschnitt B sind aggregiert über alle Kreditkäufer zu übermitteln. 3 Der offene Betrag bezieht sich auf den ausstehenden Nominalwert zuzüglich Zinsen. 4 Die „hievon“-Beträge beziehen sich auf den besicherten Anteil gemäß dem internen Risikomanagement.