Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 265/1998

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 265/1998

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (BGBl. II Nr. 265/1998)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
StF: BGBl. II Nr. 265/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 359b Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 , wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

§ 1.

Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Anlage (§ 1)

Betriebsanlagenliste

1. Anlagen zum Rösten, Sintern oder Schmelzen von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze 2. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 3. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen 4. Anlagen zum Stranggießen von stündlich mehr als 50 t Gußeisen oder Stahl 5. Anlagen zum Walzen von stündlich mehr als 75 t Rohstahl 6. Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ je Hammer überschreitet 7. Gießereien, in denen täglich mehr als 70 t Eisen, mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle vergossen werden 8. Schmelzanlagen, in denen täglich mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle erschmolzen werden 9. Anlagen zur Verarbeitung von stündlich mehr als 10 t Rohstahl durch Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten 10. Anlagen zur Herstellung (ausgenommen Herstellung durch Stampfen) von jährlich mehr als 6 000 t Metallpulver oder Metallpasten 11. Anlagen ausschließlich zur Behandlung von Schrott (Metalle, elektronische Teile, Kunststoffe) 12. Anlagen zur Zementerzeugung (Zementklinker) 13. Anlagen zur Gips- und Kalkerzeugung 14. Anlagen, in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden 15. Nicht unter die Z 14 fallende Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, von täglich mehr als 75 t oder mit einer Ofenkapazität von mehr als 4 m 3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m 3 16. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Holzstoff oder Zellulose 17. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 350 t Holzfaserplatten, einschließlich Mitteldichtfaserplatten (MDF-Platten), Holzspanplatten oder Holzfasermatten 18. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 200 t Papier, Pappe oder Karton 19. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 20 t Glas oder Glasfasern 20. Anlagen zum Sintern oder Schmelzen von täglich mehr als 20 t mineralischer Stoffe (einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern) 21. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von stündlich mehr als 200 t Mischungen aus Bitumen oder Teer (einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen) 22. Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 20 t 23. Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 1 kg, in Eisenbahnkesselwagen, in festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen 24. Anlagen zur Herstellung von Chlor 25. Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen, Elastomeren oder Chemiefasern 26. Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln oder Bioziden durch chemische oder biochemische Umwandlung 27. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t Kunstharze 28. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender organischer Grundchemikalien (wie aliphatischer oder aromatischer Kohlenwasserstoffe, sauerstoff-, stickstoff-, schwefel-, phosphor- oder halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe) oder metallorganischer Verbindungen durch chemische Umwandlung 29. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender anorganischer Grundchemikalien (wie Gasen, Säuren, Basen, Salzen, Metalloxiden, Peroxiden, Ferrolegierungen oder Carbiden) durch chemische Umwandlung 30. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 500 t Seifen oder jährlich mehr als 15 000 t Waschmittel 31. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder mehr als 50 m 3 beträgt 32. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, Gegenständen oder Erzeugnissen mit jährlich mehr als 5 t organischer Lösemittel, insbesondere durch Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken 33. Anlagen zur Vorbehandlung, zum Bleichen, Färben, Bedrucken oder zur Ausrüstung von täglich mehr als 30 t Fasern oder Textilien 34. Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten mit Ausnahme der ausschließlichen Herstellung der Darreichungsform 35. Mineralöl- und Gasraffinerien 36. Kokereien 37. Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen 38. Anlagen zum Brikettieren von Stein- oder Braunkohle 39. Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997 ) für konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden 40. Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 FAV) für nicht konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW verwendet werden 41. Anlagen, in denen Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden 42. Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 1 MW oder mit mehr als zwei Konvertern 43. Anlagen, in denen Dieselmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden 44. Anlagen mit mehr als neun nicht unter die Z 45 fallenden Prüfständen für Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen 45. Anlagen mit mindestens einem für die Prüfung von eine Mindestleistung von 300 kW aufweisenden Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen ausgelegten Prüfstand 46. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 5 000 t Biotreibstoffe 47. Anlagen zur Erzeugung von täglich mehr als 75 t tierischer Fette oder Öle oder täglich mehr als 300 t pflanzlicher Fette oder Öle (einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung) 48. Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von täglich mehr als 200 t Milch 49. Anlagen zur Herstellung oder Raffination von täglich mehr als 300 t Zucker 50. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Stärke 51. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Süßwaren oder Sirup 52. Anlagen zum Brennen von täglich mehr als 300 t Melasse, Anlagen zum Trocknen von täglich mehr als 300 t Biertreber und Anlagen zum Brauen von täglich mehr als 300 t Bier 53. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Futter- oder Düngemittel oder technischer Fette aus Schlachtnebenprodukten 54. Nicht unter andere Ziffern fallende Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus tierischen Rohstoffen oder täglich mehr als 300 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus pflanzlichen Rohstoffen 55. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft 56. Nicht unter Z 55 fallende Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern 57. Anlagen zum Schlachten von wöchentlich mehr als 5 t Geflügel oder wöchentlich mehr als 50 t sonstiger Tiere 58. Anlagen zum Räuchern von monatlich mehr als 5 t Fleisch oder Fisch 59. Anlagen zum Gerben (einschließlich Nachgerben) von monatlich mehr als 10 t Tierhäute oder Tierfelle 60. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren von monatlich mehr als 10 t ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle 61. Anlagen zum Brennen von jährlich mehr als 5 000 t Kohlenstoff oder Elektrographit 62. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 1 500 Bleiakkumulatoren (Starterbatterien oder Industriebatteriezellen) 63. Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen 64. Kottrocknungsanlagen 65. Anlagen, in denen täglich mehr als 10 t oder jährlich mehr als 3 000 t Abfälle gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 behandelt werden
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