Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 42/1994

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 42/1994

Kalibrierdienstverordnung (BGBl. Nr. 42/1994)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung)
StF: BGBl. Nr. 42/1994

Änderung

BGBl. Nr. 809/1994
BGBl. II Nr. 146/1998
BGBl. II Nr. 85/2001
BGBl. II Nr. 490/2001
BGBl. I Nr. 28/2012 (NR: GP XXIV RV 1687 AB 1712 S. 148. BR: AB 8699 S. 807. )
BGBl. II Nr. 116/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 57 bis 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 9. Verfahrenskosten

(1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: 1. als Grundgebühr für eine beantragte Messgröße . 5 595 Euro 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche Meßgröße 290 Euro
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten: 1. als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße 726 Euro 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße 290 Euro
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