Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 88/1927

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 88/1927

Übersetzung (BGBl. Nr. 88/1927)

Langtitel

(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Internationale Konvention vom 7. Juni 1905.
StF: BGBl. Nr. 88/1927 (NR: GP II 659 AB 673 S. 169.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, StGBl. Nr. 304/1920

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, sind über folgendes übereingekommen:
---------------------------------------------------------------------
*1) Siehe Anlage V zur Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304.

Ratifikationstext

Dieses Protokoll ist am 1. Jänner 1927 in Kraft getreten. Bis zu diesem Tage ist es von folgenden Staaten unterzeichnet worden:
Argentinien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Französisch-Westafrika, Algier, Indochina, Madagaskar, Marokko (französisches Protektorat), Regentschaft von Tunis, Großbritannien und Nordirland, Indien, Irischer Freistaat, Neuseeland, Südafrikanische Union, Italien, Erythräa, Zyrenaika, Italienisch-Somaliland, Tripolitanien, Litauen, Norwegen, Schweden, Schweiz.

Sonstige Textteile

Nachdem das vom österreichischen Bevollmächtigten am 5. Oktober 1926 in Rom unterfertigte Protokoll, betreffend die Internationale Konvention vom 7. Juni 1905 *1), welches also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 4. Frebruar 1927.
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