Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 38/1978

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 38/1978

Übersetzung (BGBl. Nr. 38/1978)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG
StF: BGBl. Nr. 38/1978 (NR: GP XIV RV 671 AB 711 S. 72. BR: AB 1741 S. 369. )

Änderung

BGBl. Nr. 493/1987
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751. )

Vertragsparteien

*Ägypten 38/1978 *Algerien 38/1978 *Argentinien 38/1978 *Australien 38/1978 *Bangladesch 38/1978 *Belgien 38/1978 *Chile 38/1978 *Dänemark 38/1978 *Deutschland/BRD 38/1978 *Ecuador 38/1978 *Finnland 38/1978 *Frankreich 38/1978 *Gabun 38/1978 *Ghana 38/1978 *Guinea 38/1978 *Honduras 38/1978 *Indien 38/1978 *Indonesien 38/1978 *Irak 38/1978 *Iran 38/1978 *Irland 38/1978 *Israel 38/1978 *Italien 38/1978 *Japan 38/1978 *Jugoslawien 38/1978 *Kamerun 38/1978 *Kanada 38/1978 *Katar 38/1978 *Kenia 38/1978 *Korea/R 38/1978 *Kuwait 38/1978 *Libyen 38/1978 *Luxemburg 38/1978 *Mexiko 38/1978 *Neuseeland 38/1978 *Nicaragua 38/1978 *Niederlande 38/1978 *Nigeria 38/1978 *Norwegen 38/1978 *Pakistan 38/1978 *Philippinen 38/1978 *Rumänien 38/1978 *Saudi-Arabien 38/1978 *Schweden 38/1978 *Schweiz 38/1978 *Sierra Leone 38/1978 *Spanien 38/1978 *Sri Lanka 38/1978 *Syrien 38/1978 *Tansania 38/1978 *Thailand 38/1978 *Tunesien 38/1978 *Türkei 38/1978 *Uganda 38/1978 *USA 38/1978 *Venezuela 38/1978 *Vereinigte Arabische Emirate 38/1978 *Vereinigtes Königreich 38/1978

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL
In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;
eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;
im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;
eingedenk des Abschnitts I Teil 2 („Nahrungsmittel“) Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;
sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts V („Ernährung und Landwirtschaft“) der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;
im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen I und II der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;
im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte,
(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;
(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für
eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und
(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige
koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,
daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;
sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Teil I - Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können

Teil II - Zusagen von Anfangsbeiträgen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert). Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage II VERTEILUNG DER STIMMEN UND WAHL DER MITGLIEDER DES EXEKUTIVRATS Teil I: Gruppe I Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat Unterteil D: Änderungen Teil II: Gruppe II Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat Unterteil D: Änderungen Teil III: Gruppe III Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat Unterteil D: Änderungen

Teil I: Gruppe I

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

1. 17,5 v. H. der Stimmen der Gruppe I werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt. 2. Die übrigen 82,5 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe I in dem Verhältnis verteilt, das (a) der in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegebene Anfangsbeitrag jedes Mitglieds und (b) die nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleisteten zusätzlichen Beiträge und Beitragserhöhungen jedes Mitglieds zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe I haben. 3. Bei der Festlegung der Stimmenzahl nach Absatz 2 werden die Beiträge nach ihrem Gegenwert in Sonderziehungsrechten am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und danach zu jedem Zeitpunkt bewertet, zu dem die Gesamtbeiträge der Mitglieder der Gruppe I infolge der Aufnahme eines neuen Mitglieds in diese Gruppe, einer Erhöhung des Beitrags eines Mitglieds der Gruppe I oder zusätzlicher Beiträge von Mitgliedern der Gruppe I steigen. 4. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe I vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe I bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die in der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind. 2. Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats, die Mitglieder der Gruppe I vertreten, gibt jeder ein solches Mitglied vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die das ihn ernennende Mitglied verfügt, für einen Bewerber ab. 3. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber gleich der Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gilt jeder Bewerber als von der Zahl der Stimmen gewählt, die er in einem solchen Wahlgang erhalten hat. 4. (a) Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gelten die sechs Bewerber als gewählt, welche die höchste Stimmenzahl erhalten; jedoch gilt kein Bewerber als gewählt, der weniger als 9 v. H. der Gesamtstimmenzahl der Gruppe I erhält. (b) Werden sechs Mitglieder im ersten Wahlgang gewählt, so gelten die für die nicht gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen als für die Wahl eines der sechs Mitglieder abgegeben, das von dem Gouverneur, der über diese Stimmen verfügt, bestimmt worden ist. 5. Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem dasjenige Mitglied, das in dem vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur folgende Gouverneure stimmberechtigt sind: (a) diejenigen, die in dem vorhergehenden Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und (b) diejenigen, von deren für ein gewähltes Mitglied abgegebenen Stimmen nach Absatz 6 angenommen wird, daß sie die Zahl der für dieses Mitglied abgegebenen Stimmen über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben. 6. (a) Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl eines Mitglieds über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, daß die 15 v. H. zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für das betreffende Mitglied abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so weiter, bis der Wert von 15 v. H. erreicht ist. (b) Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure mit gleicher Stimmenzahl für denselben Bewerber gestimmt und könnte angenommen werden, daß die Stimmen eines oder mehrerer, aber nicht aller dieser Gouverneure die Gesamtstimmenzahl über 15 v.H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben, so entscheidet das Los, welcher Gouverneur am nächsten Wahlgang teilzunehmen berechtigt ist. 7. Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenanzahl eines Mitglieds über 12 v. H. anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für dieses Mitglied abgegeben, wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Mitglieds dadurch über 15 v. H. angehoben wird. 8. Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang nach den selben Grundsätzen statt, bis sechs Mitglieder gewählt wurden, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Mitgliedern das sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und die verbleibenden Stimmen als für seine Wahl abgegeben gelten. 9. Jedes in den Exekutivrat gewählte Mitglied kann aus der Reihe der Mitglieder, deren Stimmen als für dieses Ratsmitglied abgegeben gelten, einen Stellvertreter benennen.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

1. Im Exekutivrat ist ein von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe I vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Vertritt das Ratsmitglied mehr als ein Mitglied, so kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben. 2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe I zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten, (a) so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein; (b) so werden die Stimmrechte jedes Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt; (c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe I ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratmitglied als. von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat.

D. Änderungen

1. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe I vertreten, können durch einstimmigen Beschluß die Unterteile A und B ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung der Unterteile A und B unterrichtet. 2. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe I vertreten, können den Unterteil C durch einen mit einer Mehrheit von 75 v.H. der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure gefassten Beschluß ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung des Unterteils C unterrichtet. Teil II: Gruppe II

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

1. 25 v. H. der Stimmen der Gruppe II werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt. 2. Die übrigen 75 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe II in dem Verhältnis verteilt, das der Beitrag jedes Mitglieds (geleistet nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c) zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe II hat. 3. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe II vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe II bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die bei der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind. 2. Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft im Exekutivrat kann in Konsultation mit allen anderen Mitgliedern der Gruppe II mit einem anderen Mitglied dieser Gruppe vereinbaren, daß das letztere Mitglied sich um den Posten seines Stellvertreters bewirbt. Die für den Bewerber abgegebene Stimme gilt auch für seinen Stellvertreter. 3. Bei der Stimmabgabe für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Exekutivrats gibt jeder Gouverneur für seine Bewerber alle Stimmen ab, über die das ihn benennende Mitglied verfügt. 4. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber, die Stimmen enthalten, (a) gleich der Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt; (b) geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt; (c) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so wird der Bewerber (bzw. werden die dieselbe Anzahl Stimmen erhaltenden Bewerber) der die wenigsten Stimmen erhält, ausgeschlossen und, wenn die Zahl der übrigen Bewerber, die Stimmen erhalten haben, (i) gleich der Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt; (ii) geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden; (iii) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, finden zusätzliche Wahlgänge statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

1. Im Exekutivrat ist ein in von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe II vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Ein Ratsmitglied, das mehr als ein Mitglied vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben. 2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe II zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten, (a) so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein; (b) so werden die Stimmrechte eines Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt; (c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe II ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratsmitglied als von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat.

D. Änderungen

Die Unterteile A bis D können mit den Stimmen der Gouverneure geändert werden, die zwei Drittel der Mitglieder der Gruppe II vertreten, deren (nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleistete) Beiträge 70 v. H. der Beiträge aller Mitglieder der Gruppe II ausmachen. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet.

Teil III: Gruppe III

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

Die 600 Stimmen der Gruppe III werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

1. Von den sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern des Exekutivrats, die aus den Reihen der Mitglieder der Gruppe III gewählt werden, müssen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus folgenden Regionen kommen: Afrika, Asien und Lateinamerika, wie diese nach der Übung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung anerkannt sind. 2. Die Verfahren für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe III nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe a des Übereinkommens und — nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe b — die Amtszeit dieser Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die bei der ersten Wahl gewählt worden sind, werden entweder vor Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der in Anlage I Teil I als voraussichtliche Mitglieder der Gruppe III aufgeführten Staaten oder nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Gruppe III angenommen.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

Jedes Mitglied des Exekutivrats aus Gruppe III hat 100 Stimmen. D. Änderungen Unterteil B kann von Zeit zu Zeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gruppe III geändert werden. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
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