Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 211/1959

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 211/1959

Bundesgesetz vom 18. September 1959, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (BGBl. Nr. 211/1959)

Langtitel

Bundesgesetz vom 18. September 1959, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
StF: BGBl. Nr. 211/1959 (NR: GP IX RV 44 AB 58 S. 7. BR: S. 148. )

§ 1.

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht