BGBl. Nr. 211/1959
BGBl. Nr. 211/1959
Bundesgesetz vom 18. September 1959, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (BGBl. Nr. 211/1959)
Langtitel
Bundesgesetz vom 18. September 1959, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
StF: BGBl. Nr. 211/1959 (NR: GP IX RV 44 AB 58 S. 7. BR: S. 148. )
§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.