BGBl. Nr. 559/1979
BGBl. Nr. 559/1979
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte (BGBl. Nr. 559/1979)
Langtitel
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte
StF: BGBl. Nr. 559/1979 (NR: GP XV RV 86 AB 126 S. 20. BR: AB 2087 S. 391. )
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 12 063,43 US-Dollar zu zeichnen und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag in Höhe von 5 900 000 US-Dollar zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.